RL (EU) 2024/1760 Artikel 30
Artikel 30 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung von Verstößen gegen die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt.
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DAAAJ-72864