RL (EU) 2024/1760 Artikel 3

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Unternehmen“ Folgendes:

i)

eine juristische Person, die als eine der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen gegründet wurde;

ii)

eine juristische Person, die nach dem Recht eines Drittlandes als eine Rechtsform gegründet wurde, die mit den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen vergleichbar ist;

iii)

ein beaufsichtigtes Finanzunternehmen, bei dem es sich unabhängig von seiner Rechtsform um Folgendes handelt:

ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [1];

eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [2];

ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, einschließlich Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [3], Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [4] und Verwalter Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates [5];

eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG;

ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [6];

ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in deren Anwendungsbereich fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat nach Artikel 5 der genannten Richtlinie beschlossen, diese auf die betreffenden Einrichtungen nicht oder nur teilweise anzuwenden;

eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates [7];

einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates [8];

eine Zweckgesellschaft für Versicherungen oder Rückversicherungen, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde;

eine „Verbriefungszweckgesellschaft“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates [9];

eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG, die Teil einer Versicherungsgruppe ist, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 der genannten Richtlinie unterliegt, und die nicht gemäß Artikel 214 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gruppenaufsicht ausgenommen ist;

ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates [10];

ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [11];

einen „Schwarmfinanzierungsdienstleister“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates [12];

einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates [13], der eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der genannten Verordnung erbringt;

b)

„negative Auswirkungen auf die Umwelt“ nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus einem Verstoß gegen die Verbote und Verpflichtungen nach Teil I Abschnitt 1 Nummern 15 und 16 und Teil II des Anhangs dieser Richtlinie ergeben, wobei die nationalen Rechtsvorschriften, die mit den Bestimmungen der darin aufgeführten Instrumente zusammenhängen, zu berücksichtigen sind;

c)

„negative Auswirkungen auf die Menschenrechte“ Auswirkungen auf Personen, die sich aus Folgendem ergeben:

i)

einer Verletzung eines der in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Menschenrechte, da diese Menschenrechte in den in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie genannten internationalen Instrumenten verankert sind;

ii)

einer Verletzung eines Menschenrechts, das nicht in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführt, aber in den in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie verankert ist, sofern

das Menschenrecht durch ein Unternehmen oder eine juristische Person verletzt werden kann,

die Menschenrechtsverletzung unmittelbar ein rechtliches Interesse, das durch die in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Menschenrechtsinstrumente geschützt ist, beeinträchtigt und

das Unternehmen das Risiko einer Beeinträchtigung des Menschenrechts — unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Aktivitätskette, der Besonderheiten des Wirtschaftszweigs sowie der geografischen und operativen Rahmenbedingungen — nach vernünftigem Ermessen hätte vorhersehen können;

d)

„negative Auswirkungen“ nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschenrechte;

e)

„Tochterunternehmen“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU und eine juristische Person, über die die Tätigkeit eines „kontrollierten Unternehmens“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [14] ausgeübt wird;

f)

„Geschäftspartner“ eine Einrichtung,

i)

mit der das Unternehmen eine Geschäftsvereinbarung über die Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens geschlossen hat oder für die das Unternehmen im Einklang mit Buchstabe g Dienstleistungen erbringt („direkter Geschäftspartner“), oder

ii)

die kein direkter Geschäftspartner ist, die jedoch mit den Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens zusammenhängende Geschäftstätigkeiten ausübt („indirekter Geschäftspartner“);

g)

„Aktivitätskette“

i)

Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen, einschließlich der Entwicklung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen von Produkten und der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung, und

ii)

die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung eines Produkts dieses Unternehmens, sofern die Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens ausüben; davon ausgenommen ist der Vertrieb, die Beförderung, die Lagerung des Produkts, das Ausfuhrkontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 oder Ausfuhrkontrollen in Bezug auf Waffen, Munition oder Kriegsmaterial unterliegt, sobald die Ausfuhr des Produkts genehmigt wurde;

h)

„Überprüfung durch unabhängige Dritte“ die Überprüfung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Menschenrechts- und Umweltanforderungen seitens eines Unternehmens oder Teilen seiner Aktivitätskette durch einen objektiven und von dem Unternehmen völlig unabhängigen Sachverständigen, der frei von Interessenkonflikten und externer Einflussnahme ist, je nach Art der negativen Auswirkungen Erfahrung und Kompetenz in Umwelt- oder Menschenrechtsfragen besitzt und hinsichtlich der Qualität und Zuverlässigkeit der Überprüfung rechenschaftspflichtig ist;

i)

„KMU“ Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die nicht Teil einer großen Gruppe sind, gemäß den Definitionen in Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU;

j)

„Industrieinitiative bzw. Multi-Stakeholder-Initiative“ eine Kombination von freiwilligen Verfahren, Instrumenten und Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die von Regierungen, Industrieverbänden, interessierten Organisationen, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, oder Gruppierungen bzw. Kombinationen davon, an denen sich Unternehmen beteiligen können, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und überwacht werden;

k)

„Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Unternehmen im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii beauftragt ist, in Bezug auf die Erfüllung der aus dieser Richtlinie resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens in dessen Namen zu handeln;

l)

„schwerwiegende negative Auswirkungen“ negative Auswirkungen, die aufgrund ihrer Art, wie etwa Auswirkungen, die das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen schädigen, oder aufgrund ihrer Größe, ihrer Tragweite oder ihres irreversiblen Charakters unter Berücksichtigung ihrer Schwere, einschließlich der Anzahl von Personen, die betroffen sind oder sein können, des Ausmaßes, in dem die Umwelt geschädigt oder anderweitig beeinträchtigt wird oder werden kann, ihrer Unumkehrbarkeit und der Grenzen der Möglichkeiten, die betroffenen Personen oder die Umwelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder in eine Situation oder einen Zustand zu versetzen, die der Situation bzw. der dem Zustand vor den Auswirkungen entspricht, besonders gravierend sind;

m)

„Nettoumsatz“

i)

die „Nettoumsatzerlöse“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU oder

ii)

Umsatzerlöse gemäß der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Abschlüsse des Unternehmens erstellt werden, wenn das Unternehmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates [15] angenommene internationale Rechnungslegungsstandards anwendet oder ein Unternehmen im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii ist;

n)

„Interessenträger“ die Beschäftigten des Unternehmens, die Beschäftigten seiner Tochterunternehmen, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter, Verbraucher sowie andere Einzelpersonen, Gruppen, Gemeinschaften oder Einrichtungen, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten, einschließlich der Beschäftigten, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter der Geschäftspartner des Unternehmens, nationaler Menschenrechts- und Umweltorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, deren Zwecke den Schutz der Umwelt umfassen, und der rechtmäßigen Vertreter dieser Personen, Gruppen, Gemeinschaften oder Einrichtungen;

o)

„geeignete Maßnahmen“ Maßnahmen, mit denen die Ziele der Sorgfaltspflicht erreicht werden können, indem die negativen Auswirkungen in einer Weise angegangen werden, die angemessen ist und dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen entspricht, und die dem Unternehmen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen, wobei den Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Art und des Umfangs der negativen Auswirkungen und relevanten Risikofaktoren, Rechnung getragen wird;

p)

„Geschäftsbeziehung“ die Beziehung eines Unternehmens zu einem Geschäftspartner;

q)

„Muttergesellschaft“ ein Unternehmen, das eines oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;

r)

„oberste Muttergesellschaft“ eine Muttergesellschaft, die gemäß den in Artikel 22 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Kriterien direkt oder indirekt eines oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert und nicht von einem anderen Unternehmen kontrolliert wird;

s)

„Unternehmensgruppe“ oder „Gruppe“ eine Muttergesellschaft und alle ihre Tochterunternehmen;

t)

„Abhilfe“ die Wiederherstellung der Situation oder des Zustands, in der/dem sich die betroffene Person/die betroffenen Personen, die Gemeinschaften oder die Umwelt ohne eingetretene tatsächliche negative Auswirkungen befunden hätten, und die bzw. der in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen stehen muss, einschließlich einer finanziellen oder nichtfinanziellen Entschädigung, die das Unternehmen einer oder mehreren von den tatsächlichen negativen Auswirkungen betroffenen Personen bereitstellt, und soweit zutreffend die Erstattung jeglicher den Behörden durch die notwendigen Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten;

u)

„Risikofaktoren“ Tatsachen, Situationen oder Umstände, die den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen betreffen, darunter Tatsachen, Situationen oder Umstände auf Unternehmensebene, die Geschäftstätigkeiten betreffende, geografische und kontextbezogene, auf die Produkte und Dienstleistungen bezogene sowie branchenspezifische Tatsachen, Situationen oder Umstände;

v)

„Schweregrad negativer Auswirkungen“ das Ausmaß, die Tragweite oder den irreversiblen Charakter negativer Auswirkungen unter Berücksichtigung der Schwere negativer Auswirkungen, einschließlich der Anzahl der Personen, die betroffen sind oder betroffen sein können, des Ausmaßes, in dem die Umwelt geschädigt wird oder werden kann, der Unumkehrbarkeit der Auswirkungen und der Grenzen der Möglichkeiten, die betroffenen Personen oder die Umwelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums in eine Situation oder einen Zustand zu versetzen, die bzw. der der Situation oder dem Zustand vor der Auswirkung entspricht.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang der vorliegenden Richtlinie dahin gehend zu ändern,

a)

dass Bezugnahmen auf Artikel von im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten internationalen Instrumenten aufgenommen werden, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden und in den Anwendungsbereich eines spezifischen Rechts, Verbots oder einer spezifischen Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Umwelt fallen;

b)

dass erforderlichenfalls Bezugnahmen auf im Anhang dieser Richtlinie aufgeführte internationale Instrumente im Hinblick auf ihre Änderung, Verdrängung oder Aufhebung geändert werden;

c)

entsprechend den Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Foren in Bezug auf die in Teil 1 Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Instrumente:

i)

dass Bezugnahmen auf die aufgeführten Instrumente durch Bezugnahmen auf neue Instrumente, die denselben Gegenstand abdecken und von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, ersetzt werden oder

ii)

dass Bezugnahmen auf neue Instrumente, die denselben Gegenstand wie die aufgeführten und von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Instrumente abdecken, hinzugefügt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-72864

1Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl L 176 vom , S. 1).

2Amtl. Anm.: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl L 173 vom , S. 349).

3Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Europäische Risikokapitalfonds (ABl L 115 vom , S. 1).

4Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl L 115 vom , S. 18).

5Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über europäische langfristige Investmentfonds (ABl L 123 vom , S. 98).

6Amtl. Anm.: Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl L 335 vom , S. 1).

7Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl L 201 vom , S. 1).

8Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl L 257 vom , S. 1).

9Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl L 347 vom , S. 35).

10Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl L 337 vom , S. 35).

11Amtl. Anm.: Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl L 267 vom , S. 7).

12Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl L 347 vom , S. 1).

13Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl L 150 vom , S. 40).

14Amtl. Anm.: Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl L 390 vom , S. 38).

15Amtl. Anm.: Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl L 243 vom , S. 1).