Artikel 28 Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden
(1) Die Kommission richtet ein aus Vertretern der Aufsichtsbehörden bestehendes europäisches Netz der Aufsichtsbehörden ein. Das europäische Netz der Aufsichtsbehörden erleichtert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden.
Die Kommission kann Agenturen der Union mit einschlägigem Fachwissen in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen ersuchen, sich dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden anzuschließen.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden zusammen, um alle unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen aus Drittländern zu ermitteln, insbesondere durch die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, um beurteilen zu können, ob ein Unternehmen aus einem Drittland die in Artikel 2 festgelegten Kriterien erfüllt. Die Kommission richtet ein gesichertes System für den Austausch von Informationen über den in der Union erzielten Nettoumsatz von Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, die keine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat haben oder die Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, ein, über das die Mitgliedstaaten regelmäßig die ihnen vorliegenden Informationen über den von solchen Unternehmen erzielten Nettoumsatz übermitteln. Die Kommission analysiert diese Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und teilt dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen in dem Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorausgeht, den größten Teil seines Nettoumsatzes in der Union erzielt hat, mit, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 handelt und somit gemäß Artikel 24 Absatz 3 die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats zuständig ist.
(3) Die Aufsichtsbehörden übermitteln sich gegenseitig einschlägige Informationen, gewähren einander Amtshilfe und erlassen Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit. Gegenseitige Amtshilfe umfasst die Zusammenarbeit bei der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 25, unter anderem in Bezug auf Untersuchungen und Auskunftsersuchen.
(4) Die Aufsichtsbehörden ergreifen alle geeigneten Schritte, um einem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich, kann die Frist auf der Grundlage einer angemessenen Begründung um höchstens zwei Monate verlängert werden. Zu den genannten Schritten kann insbesondere auch die Übermittlung relevanter Informationen über die Durchführung einer Untersuchung gehören.
(5) Amtshilfeersuchen enthalten alle erforderlichen Informationen, einschließlich des Zwecks und der Gründe des Ersuchens. Die Aufsichtsbehörden dürfen die im Rahmen eines Amtshilfeersuchens erhaltene Informationen ausschließlich zu dem Zweck verwenden, für den sie angefordert wurden.
(6) Die ersuchte Aufsichtsbehörde informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder, je nach Einzelfall, über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen.
(7) Aufsichtsbehörden verlangen für Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund eines Amtshilfeersuchens keine Gebühren.
Die Aufsichtsbehörden können jedoch untereinander Regeln vereinbaren, um einander in Ausnahmefällen besondere, aufgrund der Amtshilfe entstandene Ausgaben zu erstatten.
(8) Die nach Artikel 24 Absatz 3 zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet das europäische Netz der Aufsichtsbehörden über diesen Umstand und über jeden Antrag auf einen Wechsel der zuständigen Aufsichtsbehörde.
(9) Bestehen Zweifel an der Zuständigkeitszuweisung, so werden die Informationen, auf denen diese Zuweisung gründet, dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden mitgeteilt, das Bemühungen um eine Lösung koordinieren kann.
(10) Das europäische Netz der Aufsichtsbehörden veröffentlicht
die Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, die Sanktionen gemäß Artikel 27 Absatz 5 enthalten, und
eine indikative Liste von Unternehmen aus Drittländern, die der vorliegenden Richtlinie unterliegen.
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DAAAJ-72864