Artikel 24 Aufsichtsbehörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Aufsichtsbehörde(n), die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus den nach Artikel 7 bis 16 und Artikel 22 angenommenen nationalen Rechtsvorschriften zuständig ist bzw. sind.
(2) Für das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Unternehmen ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat.
(3) Für das in Artikel 2 Absatz 2 genannte Unternehmen ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen eine Zweigstelle hat. Hat das Unternehmen keine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat oder hat es Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen in dem Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, das dem in Artikel 37 genannten Zeitpunkt oder dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen erstmals die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 erfüllt, vorausgeht, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, den größten Teil seines Nettoumsatzes in der Union erzielt hat.
Ein Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 kann auf der Grundlage einer Änderung der Umstände, die dazu führt, dass der größte Teil des Umsatzes in der Union in einem anderen Mitgliedstaat erzielt wird, einen hinreichend begründeten Antrag auf einen Wechsel der Aufsichtsbehörde, die in Bezug auf dieses Unternehmen für die Regulierung der unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten zuständig ist, stellen.
(4) Erfüllt ein Mutterunternehmen die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gemäß Artikel 6 im Namen seiner Tochterunternehmen, so arbeitet die für die Muttergesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde mit der für das Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen, die weiterhin dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Tochterunternehmen der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 25 unterliegt. In diesem Zusammenhang erleichtert das nach Artikel 28 eingerichtete europäische Netz der Aufsichtsbehörden die erforderliche Zusammenarbeit, Koordinierung und Leistung von Amtshilfe gemäß Artikel 28.
(5) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so stellt er sicher, dass die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Aufsichtsbehörden klar geregelt sind und dass sie eng und wirksam zusammenarbeiten.
(6) Die Mitgliedstaaten können die für die Überwachung beaufsichtigter Finanzunternehmen benannten Behörden auch als Aufsichtsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie benennen.
(7) Bis zum teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Kontaktdaten der nach diesem Artikel benannten Aufsichtsbehörden sowie deren jeweilige Zuständigkeiten mit, sofern mehrere Aufsichtsbehörden benannt wurden. Sie unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung.
(8) Die Kommission veröffentlicht unter anderem auf ihrer Website ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden und, wenn es in einem Mitgliedstaat mehrere Aufsichtsbehörden gibt, die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie. Die Kommission aktualisiert das Verzeichnis regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
(9) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und sorgen dafür, dass sie und alle Personen, die für sie arbeiten bzw. für sie gearbeitet haben, sowie von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfer, Sachverständige und alle anderen von ihr beauftragten Personen, ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses ausüben. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aufsichtsbehörden rechtlich und funktional unabhängig und frei von jedweder direkten oder indirekten äußeren Einflussnahme sind, einschließlich der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Unternehmen oder anderer Marktinteressen, d. h., dass ihr Personal und die für die Leitung zuständigen Personen keinen Interessenkonflikten ausgesetzt sind, dass sie Vertraulichkeitsanforderungen unterliegen und sich jeder Handlung enthalten, die nicht mit ihren Aufgaben vereinbar ist.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie veröffentlichen und online zugänglich machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-72864