Artikel 21 Zentraler Helpdesk
(1) Die Kommission richtet einen zentralen Helpdesk ein, über den Unternehmen Informationen, Leitlinien und Unterstützung mit Blick auf die Erfüllung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen anfordern können.
(2) Die zuständigen nationalen Behörden in jedem Mitgliedstaat arbeiten mit dem zentralen Helpdesk zusammen, um bei der gezielten Anpassung der Informationen und Leitlinien an den jeweiligen nationalen Kontext und bei der Verbreitung dieser Informationen und Leitlinien zu helfen.
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DAAAJ-72864