RL (EU) 2024/1760 Artikel 20

Artikel 20 Begleitmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten richten einzeln oder gemeinsam spezielle Websites, Plattformen oder Portale ein und betreiben diese, um Unternehmen, deren Geschäftspartner und Interessenträger zu informieren und zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sind KMU, die den Aktivitätsketten von Unternehmen angehören, besonders zu berücksichtigen. Diese Websites, Plattformen oder Portale bieten insbesondere Zugang zu

a)

dem Inhalt und den Kriterien für die Berichterstattung, wie sie von der Kommission in den gemäß Artikel 16 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind,

b)

den Leitlinien der Kommission zu freiwilligen Mustervertragsklauseln nach Artikel 18 und den Leitlinien, die sie gemäß Artikel 19 herausgibt,

c)

dem zentralen Helpdesk gemäß Artikel 21 und

d)

Informationen für Interessenträger und ihre Vertreter darüber, wie sie sich während des gesamten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einbringen können.

(2) Unbeschadet der Vorschriften für staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten KMU finanziell unterstützen. Die Mitgliedstaaten können auch Interessenträger unterstützen, um ihnen die Ausübung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte zu erleichtern.

(3) Die Kommission kann auf der Grundlage bestehender Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht in der Union und in Drittländern die Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und neue Maßnahmen ausarbeiten, darunter zur Erleichterung von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen, um die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen.

(4) Unternehmen können sich unbeschadet der Artikel 25, 26 und 29 an Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen beteiligen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Artikeln 7 bis 16 zu unterstützen, insofern diese Initiativen geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu unterstützen. Insbesondere können Unternehmen nach Bewertung ihrer Angemessenheit einschlägige Risikoanalysen, die im Rahmen von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen oder von Mitgliedern dieser Initiativen durchgeführt wurden, nutzen oder sich daran beteiligen und über diese Initiativen wirksame angemessene Maßnahmen ergreifen oder sich daran beteiligen. Dabei überwachen die Unternehmen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und ergreifen erforderlichenfalls weiterhin geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen sicherzustellen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten können die Verbreitung von Informationen über solche Initiativen und deren Ergebnis erleichtern. Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Festlegung von Eignungskriterien und einer Methode, mit der Unternehmen die Eignung von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen bewerten sollen, heraus.

(5) Unternehmen können unbeschadet der Artikel 25, 26 und 29 Überprüfungen durch unabhängige Dritte von Unternehmen in ihrer Aktivitätskette in Anspruch nehmen, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, soweit diese Überprüfung geeignet ist, um die Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen zu unterstützen. Die Überprüfung durch unabhängige Dritte kann auch von anderen Unternehmen oder einer Industrieinitiative bzw. Multi-Stakeholder-Initiative durchgeführt werden. Mit der unabhängigen Überprüfung betraute Dritte müssen objektiv und völlig unabhängig vom Unternehmen handeln, frei von jeglichen Interessenkonflikten sein, frei von jedweder direkten oder indirekten äußeren Einflussnahme sein und jede Handlung unterlassen, die mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Je nach Art der negativen Auswirkungen müssen sie über Erfahrung und Kompetenz in Umwelt- oder Menschenrechtsfragen verfügen, und sie müssen für die Qualität und Zuverlässigkeit ihrer Überprüfung verantwortlich sein.

Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Festlegung von Eignungskriterien und einer Methode, mit der Unternehmen die Eignung von mit der unabhängigen Überprüfung betrauten Dritten bewerten sollen, und Leitlinien für die Überwachung der Richtigkeit, der Wirksamkeit und der Integrität der von Dritten durchgeführten Überprüfung heraus.

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zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-72864