Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Das Unternehmen hatte im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, im Durchschnitt mehr als 1 000 Beschäftigte und erzielte einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 000 000 EUR;
das Unternehmen erreichte die unter Buchstabe a genannten Schwellenwerte nicht, ist jedoch die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die die Schwellenwerte im letzten Geschäftsjahr, für das ein konsolidierter Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, erreicht hat;
das Unternehmen hat in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen oder ist die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die solche Vereinbarungen geschlossen hat, sofern diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden gewährleisten und sich diese Lizenzgebühren im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, auf mehr als 22 500 000 EUR beliefen, und sofern das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 80 000 000 EUR erzielt hat oder die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe ist, die im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen, einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 80 000 000 EUR erzielt hat;
(2) Diese Richtlinie gilt zudem für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 450 000 000 EUR in der Union;
das Unternehmen erreichte den unter Buchstabe a genannten Schwellenwert nicht, ist jedoch die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr diesen Schwellenwert auf konsolidierter Basis erreicht hat;
das Unternehmen ist die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen hat, sofern diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden gewährleisten und sich diese Lizenzgebühren in der Union im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr auf mehr als 22 500 000 EUR beliefen und sofern das Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 80 000 000 EUR in der Union erzielt hat oder die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe ist, die im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 80 000 000 EUR in der Union erzielt hat;
(3) Besteht die Haupttätigkeit der obersten Muttergesellschaft im Halten von Anteilen an operativen Tochterunternehmen und beteiligt sie sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder eines oder mehrere ihrer Tochterunternehmen, so kann sie von der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie befreit werden. Diese Ausnahme gilt unter der Bedingung, dass eines der in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen der obersten Muttergesellschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den Artikeln 6 bis 16 und Artikel 22 im Namen der obersten Muttergesellschaft, einschließlich der Verpflichtungen der obersten Muttergesellschaft in Bezug auf die Tätigkeiten ihrer Tochterunternehmen, benannt ist. In einem solchen Fall werden dem benannten Tochterunternehmen alle erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt und alle rechtlichen Befugnisse erteilt, um diesen Verpflichtungen wirksam nachzukommen, insbesondere zur Gewährleistung, dass das benannte Tochterunternehmen von den Unternehmen der Gruppe die relevanten Informationen und Unterlagen erhält, um den Verpflichtungen der obersten Muttergesellschaft gemäß dieser Richtlinie nachzukommen.
Die oberste Muttergesellschaft beantragt die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Ausnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 24, damit beurteilt wird, ob die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so gewährt die zuständige Aufsichtsbehörde die Ausnahme. Gegebenenfalls unterrichtet diese Behörde die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das benannte Tochterunternehmen niedergelassen ist, ordnungsgemäß über den Antrag und anschließend über ihre Entscheidung.
Die oberste Muttergesellschaft haftet weiterhin gemeinsam mit dem benannten Tochterunternehmen für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalenten berechnet. Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen werden — sofern sie die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Kriterien für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft erfüllen — werden bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten so behandelt, als ob sie im Bezugszeitraum direkt vom Unternehmen eingestellte Mitarbeiter wären.
(5) Die vorliegende Richtlinie gilt nur für Unternehmen, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllen. Die vorliegende Richtlinie gilt nicht mehr für Unternehmen im Sinne von Absatz 1 oder 2, wenn die in Absatz 1 oder 2 festgelegten Bedingungen nicht mehr in jedem der beiden letzten relevanten Geschäftsjahre erfüllt wurden.
(6) In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Unternehmen ist der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, für die Regelung der unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten zuständig.
(7) In Bezug auf ein Unternehmen gemäß Absatz 2 ist der Mitgliedstaat, in dem dieses Unternehmen eine Zweigstelle hat, für die Regelung der unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten zuständig. Hat ein Unternehmen keine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat oder hat es Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so ist für die Regelung der unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten der Mitgliedstaat zuständig, in dem dieses Unternehmen in dem Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorausgeht, den höchsten Nettoumsatz in der Union erzielt hat.
(8) Diese Richtlinie gilt nicht für AIF im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [1] oder für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [2].
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-72864
1Amtl. Anm.: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl L 174 vom , S. 1).
2Amtl. Anm.: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl L 302 vom , S. 32).