RL (EU) 2024/1760 Artikel 19

Artikel 19 Leitlinien

(1) Die Kommission gibt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Arbeitsagentur und erforderlichenfalls mit internationalen Organisationen und anderen Gremien, die über Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht verfügen, Leitlinien — einschließlich allgemeiner Leitlinien und Leitlinien für bestimmte Branchen oder in Bezug auf spezifische negative Auswirkungen — heraus, um die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten oder die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bewertung, wie Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten erfüllen, in der Praxis zu unterstützen und um die Interessenträger zu unterstützen.

(2) Die nach Absatz 1 herauszugebenden Leitlinien haben Folgendes zu umfassen:

a)

Leitlinien und bewährte Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Einklang mit den Verpflichtungen nach den Artikeln 5 bis 16, insbesondere das Ermittlungsverfahren nach Artikel 8, die Priorisierung der Auswirkungen nach Artikel 9, geeignete Maßnahmen zur Anpassung der Beschaffungspraktiken nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3, einen verantwortungsvollen Rückzug nach Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 7, geeignete Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 12, und hinsichtlich der Ermittlung und Einbeziehung von Interessenträgern gemäß Artikel 13, auch über den Meldemechanismus bzw. das Beschwerdeverfahren nach Artikel 14;

b)

praktische Leitlinien für den Übergangsplan gemäß Artikel 22;

c)

sektorspezifische Leitlinien;

d)

Leitlinien für die Bewertung von Risikofaktoren auf Unternehmensebene, Risikofaktoren der Geschäftstätigkeiten, geografischen und kontextbezogenen Risikofaktoren, Risikofaktoren der Produkte und Dienstleistungen sowie branchenspezifischen Risikofaktoren, einschließlich der Risikofaktoren im Zusammenhang mit Konflikt- und Hochrisikogebieten;

e)

Verweise auf Daten und Informationsquellen, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der vorliegenden Richtlinie zur Verfügung stehen, sowie auf digitale Instrumente und Technologien, die die Einhaltung erleichtern und unterstützen könnten;

f)

Informationen darüber, wie im Einklang mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und dem Schutz vor möglichen Repressalien und Revanche gemäß Artikel 13 Absatz 5 Ressourcen und Informationen zwischen Unternehmen und anderen juristischen Personen zum Zwecke der Einhaltung der gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ausgetauscht werden können;

g)

Informationen für Interessenträger und ihre Vertreter darüber, wie sie sich während des gesamten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einbringen können.

(3) Die Leitlinien nach Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden bis zum zur Verfügung gestellt. Die Leitlinien nach Absatz 2 Buchstaben b, f und g werden bis zum zur Verfügung gestellt.

(4) Die im vorliegenden Artikel genannten Leitlinien werden in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt. Die Kommission überprüft die Leitlinien regelmäßig und passt sie erforderlichenfalls an.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-72864