Artikel 17 Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Mitgliedstaaten stellen ab dem sicher, dass die Unternehmen die in Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte jährliche Erklärung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in der jährlichen Erklärung gemäß Unterabsatz 1 enthaltenen Informationen die folgenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;
die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Größenklasse des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Art der Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Unternehmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.
(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit.
(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beizufügen sind,
die Strukturierung der Daten in den Informationen und
für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Fundstelle(n):
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DAAAJ-72864