RL (EU) 2024/1760 Artikel 13

Artikel 13 Sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Interessenträger im Einklang mit dem vorliegenden Artikel wirksam einzubeziehen.

(2) Um die Konsultationen mit Interessenträgern wirksam und transparent zu gestalten, stellen Unternehmen den konsultierten Interessenträgern unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 erforderlichenfalls sachdienliche und umfassende Informationen zur Verfügung. Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 ist es den konsultierten Interessenträgern gestattet, ein begründetes Ersuchen um relevante zusätzliche Informationen zu stellen, die das Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist und in einem geeigneten und verständlichen Format zur Verfügung stellt. Lehnt das Unternehmen ein Ersuchen um zusätzliche Informationen ab, so haben die konsultierten Interessenträger Anspruch auf eine schriftliche Begründung für diese Ablehnung.

(3) Die Konsultation der Interessenträger erfolgt in folgenden Schritten im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht:

a)

Sammlung der erforderlichen Informationen über tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen, um negative Auswirkungen gemäß den Artikeln 8 und 9 zu ermitteln, zu bewerten und zu priorisieren;

b)

Entwicklung von Präventions- und Korrekturmaßnahmenplänen gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 und Entwicklung verstärkter Präventions- und Korrekturmaßnahmenpläne gemäß Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 7;

c)

Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 7 zu beenden oder auszusetzen;

d)

Annahme geeigneter Abhilfemaßnahmen für negative Auswirkungen gemäß Artikel 12;

e)

gegebenenfalls die Entwicklung qualitativer und quantitativer Indikatoren für die gemäß Artikel 15 erforderliche Überwachung.

(4) Ist es nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, die Interessenträger wirksam einzubeziehen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, so konsultieren die Unternehmen zusätzlich Sachverständige, die glaubwürdige Erkenntnisse über tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen geben können.

(5) Bei der Konsultation von Interessenträgern ermitteln die Unternehmen Hindernisse für ihre Einbeziehung, beseitigen diese und stellen sicher, dass die Teilnehmer nicht Opfer von Repressalien oder Revanche sind, unter anderem durch Wahrung der Vertraulichkeit und Anonymität.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Unternehmen gestattet ist, die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Verpflichtungen erforderlichenfalls im Rahmen von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen zu erfüllen, sofern die Konsultationsverfahren die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen. Der Rückgriff auf Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen allein reicht nicht aus, um der Verpflichtung zur Konsultation der Beschäftigten des Unternehmens und ihrer Vertreter nachzukommen.

(7) Die Einbeziehung Beschäftigter und ihrer Vertreter lässt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich Beschäftigung und soziale Rechte sowie geltende Tarifverträge unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-72864