Übertragung des Betriebsgrundstücks zeitlich vor der Betriebsübergabe führt zur Versagung der Steuerbegünstigung für inländisches
Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG
Leitsatz
1. Voraussetzung für die Erlangung der Verschonungen von Betriebsvermögen nach §§ 13a. ff. ErbStG ist, dass der Übertragende
im Zeitpunkt der Übertragung Inhaber/Mitunternehmer des Unternehmensvermögens ist und der empfangende Unternehmer (nahtlos)
Inhaber/Mitunternehmer des Unternehmensvermögens wird. Für die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (z. B. Unternehmereigenschaft)
ist grundsätzlich die Situation am Besteuerungsstichtag maßgebend; mithin ist der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG
2016 nur dann erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt.
2. Die Schenkung eines Gaststättengrundstücks ist schenkungsteuerlich sofort ausgeführt, wenn die Beteiligten im notariellen
Vertrag die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die
Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt. Erfolgt die Übertragung des Betriebs der Gaststätte zwar im gleichen notariellen
Vertrag, aber ausdrücklich mit Wirkung erst für einen späteren Zeitpunkt, so liegt mangels zeitgleicher Übertragung von Grundstück
und Gaststättenbetrieb keine einheitliche Übertragung von – nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG begünstigtem – Betriebsvermögen
(Grundstück mit Gaststätte) vor, sondern hinsichtlich des Grundstücks eine – nicht nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG begünstigte
– Grundstücksschenkung.
Fundstelle(n): ErbStB 2024 S. 313 Nr. 11 ErbStB 2024 S. 314 Nr. 11 PAAAJ-72860
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