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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 995/21 (Kg)

Gesetze: AO § 122 Abs. 1 S. 1, AO § 122 Abs. 5, AO § 355 Abs. 1, VwZG § 4, VwZG § 8, ZPO § 189

Zeitpunkt der Zustellung der Einspruchsentscheidung mit Auslandseinschreiben gegen Rückschein

Übergabe an einen Ersatzempfänger

Leitsatz

1. Lässt sich nicht feststellen, dass die Übergabe der per Einschreiben mit Rückschein im Ausland (hier Polen) zugestellten Einspruchsentscheidung durch den ausländischen Postdienstleister an die Schwester des Einspruchsführers als Ersatzempfänger formgerecht und damit wirksam war, gilt die Entscheidung in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie dem Einspruchsführer tatsächlich zugegangen ist.

2. Tatsächlich zugegangen im Sinne von § 8 VwZG ist das Dokument nicht bereits dann, wenn es nach allgemeinen Grundsätzen derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser (jederzeit) darauf zugreifen kann; maßgeblich ist vielmehr, wann er das Schriftstück tatsächlich in die Hand genommen hat beziehungsweise es ihm tatsächlich ausgehändigt worden ist.

Fundstelle(n):
SAAAJ-72859

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