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FG München Beschluss v. - 7 V 11/24

Gesetze: AO § 233 S. 1, AO § 233a, AO § 237 Abs. 1 S. 1, AO § 237 Abs. 2 S. 1, AO § 238 Abs. 1 S. 1, AO § 238 Abs. 1a, AO § 238 Abs. 2, AO § 239 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Ernstliche rechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen nach § 237 AO, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ab

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob es verfassungskonform ist, dass der Gesetzgeber aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Verzinsungstatbestand des § 233a AO in § 238 Abs. 1a AO ab eine Neuregelung (Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom , BGBl 2022 I S. 1142) getroffen hat, wonach abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ab dem der Zinssatz für eine Verzinsung nach § 233a AO lediglich 0,15 % für jeden Monat, das heißt 1,8 % für jedes Jahr beträgt, dass jedoch der Zinssatz für Aussetzungszinsen nach § 237 AO, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auch ab weiter unverändert 0,5 % monatlich bzw. 6 % jährlich beträgt.

2. Der Umstand, dass eine Verzinsung nach § 237 AO regelmäßig auf einen Antrag des Steuerpflichtigen zurückgeht, kann eine über das allgemeine Zinsniveau hinausgehende Verzinsung in Aussetzungsfällen verfassungsrechtlich nicht ohne weiteres legitimieren (, Revision anhängig, Az beim BFH VIII R 9/23).

3. Ein über dem allgemeinen Zinsniveau liegender Zinssatz bei den Aussetzungszinsen kann auch nicht durch Verweis auf den Zweck, unnötige Prozesse vermeiden zu wollen, gerechtfertigt werden.

Fundstelle(n):
EAAAJ-72855

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