1. Eine Gegenleistung für den Verzicht auf einen Vorbehaltsnießbrauch an einer Kapitalbeteiligung ist keine Entschädigung
für entgehende Einnahmen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, denn Dividendeneinkünfte erzielt
i.d.R. der Anteilseigner und nicht der Nießbraucher.
2. Wenn an einem GmbH-Anteil ein Nießbrauchsrecht bestellt ist, welches ihm lediglich den Gewinnanteil ohne wesentliche Verwaltungsrechte
zuweist, dann sind die Kapitaleinnahmen weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen.
3. Die bloße Auskehrung von Dividendenansprüchen an den Nießbraucher stellt auch keine Gewinnbeteiligung i.S.d. § 24 Nr. 1
Buchst. b EStG dar, weil hiermit nur gesellschaftsrechtliche Beteiligungen gemeint sind.
4. Die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt
ist als unentgeltliche Vermögensübertragung keine Veräußerung i.S.d. § 17 EStG.
5. Die Ablösung eines Nießbrauchsrechts oder der Verzicht auf ein solches Recht führt nicht zu steuerbaren Einkünften i.S.d.
§ 23 EStG.
6. Ein Verzicht auf ein Nutzungsrecht im Wege einer Vermögensumschichtung im Privatbereich ist schließlich nicht nach § 22
Nr. 3 EStG einkommensteuerbar.
Fundstelle(n): ErbStB 2024 S. 244 Nr. 9 ErbStB 2024 S. 246 Nr. 9 JAAAJ-72849
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