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FG Münster Urteil v. - 3 K 2585/21 Erb

Gesetze: GmbHG § 15 Abs. 3; ErbStG § 7 Abs. 8 Satz 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 96 Abs. 1 ; BGB § 398

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Werterhöhung von GmbH-Anteilen durch Verzicht auf einen erbvertraglichen Anspruch

Leitsatz

1. Die Erhöhung des Wertes von Geschäftsanteilen an einer GmbH zu Gunsten eines GmbH-Gesellschafters durch die Leistung eines anderen gilt grundsätzlich als freigebige Zuwendung.

2. Eine solche freigebige Zuwendung ist i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (erst) ausgeführt, wenn die entsprechende Abtretung in notarieller Form wirksam erfolgt ist.

3. Der Tatbestand des § 7 Abs. 8 ErbStG umfasst ein subjektives Merkmal i.S. eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit der Leistung, was sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch aus gesetzessystematischen Gründen sowie nach dem Sinn und Zweck der Norm herzuleiten ist.

4. Der Schenkungsteuer als Verkehrsteuer unterliegt die durch freigebige Zuwendung in Form einer Vermögensverschiebung entstehende Bereicherung des Bedachten durch den Zuwendenden.

5. Der notwendige Wille zur Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Zuwendende sich der Unentgeltlichkeit der Zuwendung und somit darüber bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringt.

6. Ein zerrüttetes Familienverhältnis (hier: zwischen Geschwistern) kann Indiz dafür sein, dass ein Anteilserwerb nicht teil-unentgeltlich erfolgen, sondern ein drittüblicher Preis erzielt und nicht aus familiärer Verbundenheit auf eine Kaufpreisfindung wie unter fremden Dritten verzichtet werden sollte.

Fundstelle(n):
GmbHR 2024 S. 1000 Nr. 18
GmbHR 2024 S. 1007 Nr. 18
BAAAJ-72843

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