BSG Beschluss v. - B 10 EG 1/24 B

Gründe

1I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Verlängerung des Bezugszeitraums ihres Elterngelds.

2Die Klägerin brachte ihr erstes Kind am zur Welt, mehr als drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin am . Sie bezog deshalb vom bis Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschüsse aus zwei Beschäftigungsverhältnissen.

3Die Klägerin beantragte für die ersten 24 Lebensmonate ihrer Tochter Elterngeld Plus. Die Beklagte bewilligte ihr Basiselterngeld für die ersten fünf Lebensmonate und setzte dabei den Zahlbetrag für die ersten vier Lebensmonate unter Anrechnung des Mutterschaftsgelds und der Arbeitgeberzuschüsse auf null Euro fest. Für den sechsten bis 19. Lebensmonat (14 Lebensmonate) gewährte die Beklagte Elterngeld Plus. Den darüber hinausgehenden Elterngeldantrag lehnte sie ab. Wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschüssen seien die ersten fünf Lebensmonate als Bezugsmonate von Basiselterngeld zu behandeln (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ).

4Das SG hat die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin in verfassungskonformer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften für weitere Lebensmonate Elterngeld Plus zu gewähren (Urteil vom ).

5Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Lebensmonate des Kindes mit Bezug von anrechenbaren Leistungen wie dem von der Klägerin bezogenen Mutterschaftsgeld seien als Monate mit Elterngeldbezug zu behandeln, um zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden. Dies sei auch verfassungsrechtlich durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt (Urteil vom ).

6Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

7II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

81. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (Senatsbeschluss vom - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN).

9Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen ( - juris RdNr 8 mwN). Hat diese Rechtsprechung die aufgeworfene Rechtsfrage in der Vergangenheit bereits beantwortet, so kommt es darauf an, ob die Frage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden. Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es dagegen nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen erforderlich ( - juris RdNr 5 mwN).

10Diese Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 4 Abs 4 BEEG iVm § 3 Abs 1 BEEG sowohl in der bis zum als auch in der ab dem gültigen Fassung ergänzend so ausgelegt werden müsse, dass der Zeitraum und die entsprechenden Leistungen, der einer Frau als zusätzlicher Mutterschutz aufgrund einer Frühgeburt gewährt werden, nicht auf den Elterngeldanspruch anzurechnen seien, sondern den Bezugszeitraum des Elterngelds um die Zeit der zu frühen Geburt verlängert. Die Klägerin meint, anderenfalls führten die gesetzlichen Regelungen zu einer nicht durch Art 3 GG gerechtfertigten Ungleichbehandlung frühgeborener Kinder und deren Familien.

11Indes versäumt es die Beschwerde, sich ausreichend mit der dazu ergangenen, nach wie vor aktuellen Senatsrechtsprechung auseinanderzusetzen. Der Senat hat sich bereits in verschiedenen Zusammenhängen mit den Auswirkungen des Bezugs von Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld beschäftigt und den Ausschluss zeitgleicher Zahlung von Elterngeld und Mutterschaftsgeld stets für verfassungsgemäß gehalten. Soweit der Gesetzgeber zweckidentische Leistungen anrechnet und diese Zeiträume als Elterngeldbezugszeiten bewertet, ist dies bereits aus staatsfiskalischen Gründen wegen der Vermeidung von Doppelleistungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine finanzielle Härte besteht wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss anstelle von Elterngeld in der nachgeburtlichen Zeit nicht ( - juris RdNr 13 mwN). Ebenso wenig berührt die Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten wegen des Bezugs einer anrechenbaren Leistung in verfassungswidriger Weise die innerfamiliäre Aufgabenverteilung (BSG aaO mwN). Dies hat der Senat insbesondere auch für die Konstellation von vor dem errechneten Geburtstermin geborenen Kindern entschieden (vgl - SozR 4-7837 § 3 Nr 1).

12Vor diesem Hintergrund hätte es der vertieften Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der Darlegung bedurft, warum diese Frage erneut klärungsbedürftig geworden sein sollte. Daran fehlt es.

13Allein der Hinweis der Klägerin, die Erwägungen des BSG seien nicht auf den vorliegenden Sachverhalt und die vorliegende Konstellation übertragbar, genügt dafür nicht. Ihr Einwand, die von ihr verlangte Verlängerung der Bezugszeit des Elterngelds um die Monate der Anrechnung von zweckidentischen Leistungen vermeide gerade eine gleichzeitige Gewährung zweckidentischer Leistungen sowie erhöhten Verwaltungsaufwand, wendet sich lediglich gegen die vom Senat mehrfach gebilligte Bewertung dieser Monate als Elterngeldbezugszeiten. Sie versäumt es aber, bislang noch nicht berücksichtigte Argumente anzuführen oder sonst erhebliche Einwände und damit neuen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch bereits ausdrücklich den von der Klägerin wiederholten Vorschlag verworfen, die Anzahl der Elterngeldmonate um die Anzahl der Monate zu verlängern, für die wegen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 3 Abs 1 BEEG kein Elterngeld gezahlt wird ( - SozR 4-7837 § 3 Nr 1 RdNr 26 mwN).

14Auch den von ihr behaupteten Verfassungsverstoß legt die Klägerin nicht ausreichend substantiiert dar. Wenn ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß (hier: Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 6 GG) geltend macht und insoweit höchstrichterlichen Klärungsbedarf aufzeigen will, darf er nicht bloß das angeblich verletzte Grundrecht benennen. Vielmehr muss er die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und des BSG auswerten und dazu in substantieller Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden. Dabei ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht überschritten hat (stRspr; zB - juris RdNr 8 mwN).

15Daran fehlt es hier. Die Klägerin hält es für gleichheitswidrig, dass die längere Mutterschutzfrist bei Geburten vor dem errechneten Geburtstermin (§ 3 Abs 2 Satz 2 Nr 1 und Satz 3 MuSchG) und der damit verbundene Bezug von Mutterschaftsleistungen entsprechend auch die Fiktion von Bezugsmonaten des Elterngelds (vgl § 4 Abs 4 Satz 3 BEEG) ausweitet. Durch die kürzere Zeit des ihr erst danach möglichen Bezugs von Elterngeld Plus werde sie allein wegen der Tatsache einer Geburt vor dem errechneten Geburtstermin verfassungswidrig benachteiligt.

16Diese Ausführungen, mit denen die Klägerin im Kern lediglich ihre eigene Rechtsmeinung wiedergibt, reichen zur Darlegung eines Verfassungsverstoßes nicht aus. Wie ausgeführt, hat der Senat den Ausschluss zeitgleicher Zahlung von Elterngeld und Mutterschaftsgeld stets für verfassungsgemäß gehalten ( - juris RdNr 13 mwN). Vor diesem Hintergrund hätte es der vertieften Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der Darlegung bedurft, warum die darin enthaltenen, ausdrücklich auch für die Konstellation einer Geburt vor dem errechneten Termin angestellten Überlegungen ( - SozR 4-7837 § 3 Nr 1 RdNr 31 ff mwN) auf den Fall der Klägerin nicht zutreffen sollten. Daran fehlt es.

17Der bloße Hinweis der Klägerin, neue Erkenntnisse zu den Entwicklungsverzögerungen von Frühgeborenen und den gesetzgeberischen Erwägungen für die inzwischen erfolgte Einführung verlängerter Bezugszeiten des Elterngelds für Eltern frühgeborener Kinder legten eine anderweitige Entscheidung nahe oder schlössen sie zumindest nicht offensichtlich aus, stellt keine solche vertiefte rechtliche Auseinandersetzung dar.

18Hinzu kommt, dass die Beschwerdebegründung erkennen lässt, dass es sich bei der von der Klägerin für verfassungswidrig gehaltenen Rechtslage um ausgelaufenes Recht handelt (so auch schon - juris RdNr 9). Denn der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom (BGBl I 239) zwar an der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen und dem dadurch eintretenden Verbrauch von Basiselterngeldmonaten festgehalten, aber eine anderweitige Kompensation für Eltern eines Kindes geschaffen, das mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde (vgl § 4 Abs 5 BEEG). Zutreffend führt die Beschwerde unter Hinweis auf einen Alternativvorschlag im Gesetzgebungsverfahren eingehend aus, dass dem eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde lag. Warum gleichwohl von einer weitgehenden Übereinstimmung der hier noch maßgebenden alten Gesetzesfassung mit dem neuen Recht auszugehen sein sollte, legt die Klägerin nicht substantiiert dar (siehe zu den Anforderungen an den Fortbestand einer grundsätzlichen Bedeutung ausgelaufenen Rechts zB - juris RdNr 7; - juris RdNr 7 jeweils mwN).

19Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

202. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:140624BB10EG124B0

Fundstelle(n):
SAAAJ-72791