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BPatG Urteil v. - 7 Ni 3/22 (EP)

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 674 070 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 12. Juni 2012 angemeldet worden ist und die Prioritäten der chinesischen Anmeldungen CN 201210053143, CN 201210053146, CN 201220075738 U und CN 201220075742 U, sämtliche vom 2. März 2012, in Anspruch nimmt; die Patenterteilung ist am 2. August 2017 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Inflatable product with an internal tensioning structure“ (Aufblasbares Produkt mit einer internen Spannstruktur) und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2012 035 517.4 geführt. Das Streitpatent ist als Teilanmeldung der Stammanmeldung EP 2 654 514 B1, die wiederum aus der PCT-Anmeldung PCT/US2012/042079 (WO 2013/130117) hervorgegangen ist, eingereicht worden. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 9 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1 und die abhängigen Unteransprüche 2 bis 9 beziehen sich auf ein aufblasbares Produkt mit interner Spannstruktur.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2024:300124U7Ni3.22EP.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-72758

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