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Insolvenzverfahren | Kein Akteneinsichtsrecht des ehemaligen Geschäftsführers der Schuldnerin
Der GmbH-Geschäftsführer gehört nicht zum Kreis der nach § 60 InsO (Haftung des Insolvenzverwalters) geschützten Beteiligten. Die Annahme eines rechtlichen Interesses auf Akteneinsicht setzt aber voraus, dass persönliche Rechte der antragstellenden Person durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, berührt werden.
Ob in der Vorbereitung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter persönlich ein rechtliches Interesse liegt, konnte der Senat offenlassen. Insolvenzspezifische Pflichten obliegen dem Verwalter nicht im Verhältnis zu den Organen der Schuldnerin. Der Verwalter hat gegenüber den Organen nur insoweit Pflichten zu erfüllen, als diese ihm als Vertreter der Schuldnerin oder Insolvenz- oder Massegläubiger gegenübertreten.