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StuB Nr. 16 vom Seite 635

Vermeidung der Schenkungsteuer durch disquotale Einlage in eine KGaA?

Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des FG Hamburg

WP/StB Dr. Lars-Oliver Farwick

Im Juli 2023 hatte das FG Hamburg mit einem Urteil für Aufsehen gesorgt: Der 3. Senat hatte entschieden, dass kein Schenkungsteuertatbestand gegeben ist, wenn der nicht am Grundkapital einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) beteiligte persönlich haftende Gesellschafter eine Einlage in die Kapitalrücklage vornimmt. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil zwar Revision beim BFH eingelegt, jedoch noch bevor das höchste deutsche Steuergericht darüber urteilen konnte, reagierte der Gesetzgeber im Rahmen des Wachstumschancengesetzes und fügte dem § 7 ErbStG einen neuen Absatz 9 hinzu, der solche Konstruktionen in Zukunft unterbinden soll.

Kernaussagen
  • Das Urteil des FG Hamburg Mitte vergangenen Jahres hat zu einer ungewöhnlich schnellen Reaktion des Gesetzgebers geführt.

  • Der Gesetzgeber schließt durch den neuen § 7 Abs. 9 ErbStG eine Gestaltungslücke zur Übertragung von Vermögen unter der Nutzung der Gesellschaftsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

  • Offen bleibt die Entscheidung des BFH, dem das Urteil aus Hamburg zur Revision vorgelegt wurde.

I. Einleitung

[i]Lohr/Göke/Bringmann, Gesellschafterbezogene Kapitalrücklagenkonten bei einer GmbH, NWB 29/2023 S. 2029, NWB HAAAJ-43953 In dem neuen Absatz 9 des § 7 ErbStG heißt es: „Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“