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BFH Urteil v. - V R 87/97 BStBl 1998 II S. 641

Gesetze: UStG 1993 § 3 Abs. 9UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. cUrhG § 31 Abs. 4

Leistungen eines Tätowierers unterliegen dem allgemeinen Steuersatz

Leitsatz

Ein Tätowierer führt sonstige Leistungen aus, die mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert werden. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an einem Urheberrecht, für die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG der ermäßigte Steuersatz gilt, erfordert eine entsprechende Vereinbarung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 641
EAAAA-96317

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