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BFH Urteil v. - V R 105/92 BStBl 1998 II S. 635

Gesetze: UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWGUStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. bUStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. bUStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWGRichtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2

Nur bei Vorliegen besonderer Umstände sind unentgeltliche Beförderungen von Arbeitnehmern von deren Wohnungen zur Arbeitsstätte nicht steuerbar

Leitsatz

Bei richtlinienkonformer Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 ist die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück durch den Arbeitgeber (Unternehmer) regelmäßig steuerbar; die Beförderungsleistung des Unternehmers dient unter normalen Umständen privaten Zwecken der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken.

Unter besonderen Umständen können die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, daß der Arbeitgeber selbst die Beförderung der Arbeitnehmer sicherstellt. Solche besonderen Umstände können z. B. Schwierigkeiten, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten sein (Anschluß an ).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 635
KAAAA-96315

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