1. Endet aufgrund des Bezugs einer spanischen gesetzlichen Rente die Pflichtmitgliedschaft eines nach Spanien verzogenen Rentners in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner, endet auch die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung der Rentner.
2. Leistungen der Pflegeversicherung - als Leistungen bei Krankheit i.S. des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 - unterfallen der Kollisionsnorm des Art. 23 VO (EG) 883/2004, der der allgemeinen Regelung des Art. 5 VO (EG) 883/2004 vorgeht.
Fundstelle(n): MAAAJ-72514
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