Instanzenzug: Az: V ZR 129/22 Beschlussvorgehend Az: 14 U 30/19vorgehend Az: 22 O 259/16
Gründe
I.
1Das Kammergericht hat den Kläger mit Urteil vom auf die Widerklage der Beklagten unter anderem dazu verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 1 € die Auflassung eines näher bezeichneten Grundstücks zu Gunsten der Beklagten zu erklären und die lastenfreie Eigentumsumschreibung des vorgenannten Grundstücks sowie die Löschung näher bezeichneter Grundschulden nebst aller Nebeneinträge zu bewilligen. Mit Beschluss vom hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen.
2Auf Antrag der Beklagten vom hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs am eine Vollstreckungsklausel erteilt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Erinnerung.
II.
3Die - zulässigerweise durch den Kläger persönlich eingelegte (vgl. , GRUR 2023, 839 Rn. 4 mwN) - Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar statthaft. Der Kläger hat aber mit seinem Einwand, er hätte vor Erteilung der Vollstreckungsklausel angehört werden müssen, keinen Erfolg.
41. § 730 ZPO stellt die Anhörung des Vollstreckungsschuldners grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des die Klausel erteilenden Gerichts. Darüber hinausgehend wird, worauf der Kläger seine Erinnerung stützt, teilweise vertreten, dass eine Anhörung vor Erteilung einer Klausel nach § 726 ZPO stets zwingend sei (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici [], § 730 Rn. 3 f. mwN; zweifelnd dagegen Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 21. Aufl., § 730 Rn. 2). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann indes offen bleiben. Denn die Anhörung ist kein Selbstzweck, sondern dient weiterer Aufklärung (vgl. Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 730 Rn. 3) und soll entscheidungserhebliche Fehler formeller Art bei Erteilung der Klausel, die im Wege der Erinnerung zu korrigieren wären, verhindern (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici [], § 732 Rn. 11). Dass entscheidungserhebliche Fehler formeller Art der Klauselerteilung entgegenstehen, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Soweit er meint, dass die Beklagte die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht beantragt und hierbei auch keine in Bezug genommene notarielle Urkunde vorgelegt habe, steht dem - wie der Kläger mit seinem (zweiten) ergänzenden Schreiben vom letztlich selbst einräumt - der Akteninhalt entgegen. Die mit dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel eingereichte notarielle Urkunde vom (Urk.-Nr. 0494/22) belegt das Angebot der Gegenleistung von 1 € in ausreichender Weise; etwas anderes lässt sich auch den Ausführungen des Klägers zu einer „provozierten“ Annahmeverweigerung nicht entnehmen.
52. Das (erste) ergänzende Schreiben des Klägers vom gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Soweit in der Klauselerinnerung und in den beiden vorbezeichneten ergänzenden Schreiben Einwendungen materieller Art erfolgen, spielen diese in dem Verfahren nach § 732 ZPO keine Rolle (vgl. , BKR 2021, 168 Rn. 14 mwN).
III.
6Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Maßgebend ist dabei der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 74/14, WuM 2015, 41 Rn. 9).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160724BVZR129.22.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-72461