BAG Urteil v. - 4 AZR 154/23

Eingruppierung einer Leiterin einer Galerie - Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung mit entsprechenden Tätigkeiten - sonstige Angestellte

Gesetze: § 22 Abs 2 BAT-O, Anl 1a VergGr IIa Fallgr 1a Alt 1 BAT-O, Anl 1a VergGr IIa Fallgr 1a Alt 2 BAT-O

Instanzenzug: Az: 56 Ca 16821/20 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 19 Sa 600/22 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2Die Klägerin ist seit 1993 beim beklagten Land als Leiterin der Galerie P und der Kunstsammlung des B beschäftigt. Sie verfügt in den Fächern Kunsterziehung und Germanistik über ein erstes Staatsexamen und im Fach Pädagogik über ein Diplom. Das beklagte Land hat ihr bescheinigt, dass ihr Hochschulabschluss Diplomlehrer formal einer Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern gleichwertig ist.

3Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.

4Das beklagte Land vergütete die Klägerin zunächst nach Vergütungsgruppe Vb BAT-O und nach Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach Entgeltgruppe 9 TV-L. Mit Schreiben vom Dezember 2017 begehrte die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L.

5Seit November 2020 existiert eine sog. Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) der Klägerin. Danach besteht ihre Tätigkeit aus den „zwei Arbeitsvorgängen“ „fachliche Leitung Galerie Pa, Kunst im Stadtraum und Kunst am Bau / fachliche Leitung Galerie P, Kunstsammlung“ und „administrative Leitungstätigkeiten“ der beiden Galerien. Für die Tätigkeit der Klägerin ist nach der BAK ein „Bachelor-Abschluss“ oder ein vergleichbarer oder ein höherwertiger Abschluss in der Studienrichtung Kunst-, Kulturwissenschaften, Kunstgeschichte erforderlich.

6Die BAK listet folgende Kerntätigkeiten und Aufgabenbereiche auf:

7Nach Auswertung der BAK ordnete das beklagte Land die Tätigkeit der Klägerin der Entgeltgruppe 11 TV-L zu und leistete rückwirkend zum die entsprechende Vergütung.

8Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 TV-L, jedenfalls die der Entgeltgruppe 12 TV-L. Die vom beklagten Land herangezogene BAK sei unzureichend und unzutreffend. Ihre Tätigkeit, die einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstelle, sei durch ein überaus hohes Maß an Verantwortung geprägt und hebe sich aus der Entgeltgruppe 11 TV-L heraus. Sie übe zu mindestens 65 vH ihrer Arbeitszeit wissenschaftliche Tätigkeiten aus. Ein Bachelor-Abschluss sei hierfür nicht ausreichend.

9Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt

10Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, dass die ihr übertragene Tätigkeit die Merkmale der Entgeltgruppe 13 TV-L erfülle. Ein einheitlicher Arbeitsvorgang „Leitung“ sei nicht anzunehmen, da mit der fachlichen Leitung der Galerie Sachbearbeitungstätigkeiten verbunden seien, die keine Leitungs- und Koordinationstätigkeiten darstellten. Die Klägerin verfüge nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung iSd. Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I der EntgO zum TV-L. Darüber hinaus fehle es an einem schlüssigen Vorbringen, wonach für die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit der Abschluss eines einschlägigen Masters oder Diploms zwingend erforderlich sei.

11Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner Revision.

Gründe

12Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte der Berufung nicht mit der gegebenen Begründung stattgeben. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (st. Rspr., etwa  - Rn. 12). Insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Soweit die Klägerin im Antrag neben der Entgeltgruppe eine bestimmte Stufe nennt, ist dies lediglich als Klarstellung bezogen auf den im Antrag genannten Zeitpunkt und nicht als selbstständiges Feststellungsbegehren zu verstehen. Die Stufe steht zwischen den Parteien nicht im Streit (sh. dazu  - Rn. 19).

14II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin sei seit dem nach Entgeltgruppe 13 TV-L zu vergüten, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

151. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gemäß § 3 des Arbeitsvertrags nach dem BAT-O und in Folge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst für den Bereich der Länder (vgl. dazu  - Rn. 12 ff. mwN) nach dem TV-L sowie nach dem TVÜ-Länder. Beide Tarifverträge sind nach § 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 des vom Land Berlin geschlossenen - und damit von der Bezugnahmeklausel erfassten - Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) dort am in Kraft getreten.

162. Die Eingruppierung richtet sich - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht nach § 12 TV-L und der Entgeltordnung zum TV-L, sondern nach §§ 22, 23 BAT-O und den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Anlage 1a zum BAT-O.

17a) § 17 TVÜ-Länder ordnet zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Anlage 1a bis zum an. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum TVÜ-Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ-Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L am als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden (sh. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder; vgl.  - Rn. 18). Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit nicht ändert - auch nach dem bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung ( - Rn. 14).

18b) Die Klägerin übt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die ihr übertragene Tätigkeit als Leiterin der Galerie P und der Kunstsammlung des B seit dem Beginn ihrer Beschäftigung im Jahr 1993 unverändert aus.

193. In Anwendung von § 22 BAT-O iVm. § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder sowie dessen Anlage 2 setzt eine Überleitung der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 TV-L voraus, dass ihre auszuübende Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O erfüllt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 2 zum TVÜ-Länder). Die für die begehrte Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anlage 1a zum BAT-O lauten danach:

204. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Tätigkeit der Klägerin erfülle die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a Alt. 2 BAT-O.

21a) Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es liege ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor, fehlt es bereits an den erforderlichen Feststellungen.

22aa) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT-O ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT-O). Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang ( - Rn. 20 mwN).

23bb) Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT-O auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten ( - Rn. 20; ausf.  - Rn. 27 ff. mwN, BAGE 172, 130).

24cc) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsrechtlich in vollem Umfang nachprüfbar ( - Rn. 19). Dieser Überprüfung hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht stand. Unschädlich ist allerdings, dass das Landesarbeitsgericht seiner Subsumtion nicht § 22 BAT-O, sondern den inhaltsgleichen § 12 TV-L zugrunde gelegt hat (vgl.  - Rn. 19 zur rechtsfehlerhaften Heranziehung von § 22 BAT anstelle von § 12 Abs. 2 TVöD/VKA).

25(1) Die vom Berufungsgericht herangezogene BAK war als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen nicht geeignet, weil deren Inhalt von der Klägerin als inhaltlich unzureichend und unzutreffend bezeichnet wurde (zu den Anforderungen an eine Stellenbeschreibung als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen sh.  - Rn. 15; zu denen einer Muster-BAK  - Rn. 26).

26(2) In seiner weiteren Begründung nimmt das Landesarbeitsgericht zwar zutreffend an, dass der Senat bei Leitungsaufgaben regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgeht (vgl. zur Eingruppierung einer Sachgebietsleiterin  - Rn. 20; zur Eingruppierung einer Teamleitung  - Rn. 18, BAGE 174, 179). Soweit das Berufungsgericht allerdings ausführt, die vom beklagten Land im Rahmen der BAK vorgesehene „Bildung“ eines Arbeitsvorgangs „fachliche Leitung“ und eines weiteren Arbeitsvorgangs „administrative Leitungstätigkeiten“ sei bei natürlicher Betrachtungsweise „nicht durchhaltbar“, fehlt es aber an den notwendigen Feststellungen, welche konkreten Arbeitsaufgaben die Klägerin auszuüben hat und wie die Arbeitsorganisation, insbesondere die Leitung der Galerie P einerseits und die Leitung der Kunstsammlung des B andererseits, von der Arbeitgeberin ausgestaltet ist.

27b) Das Landesarbeitsgericht hat ferner zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit der Klägerin erfülle jedenfalls die Anforderungen einer sonstigen Beschäftigten, „die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ iSd. Entgeltgruppe 13 Alt. 2 TV-L, welche inhaltlich denen der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a Alt. 2 BAT-O entsprechen.

28aa) Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ iSd. ersten Alternative der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O setzt voraus, dass die von der konkreten Angestellten auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und diese über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Die auszuübende Tätigkeit muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben, dh. sie muss schlechthin die Fähigkeit einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Angestellten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein ( - Rn. 16). Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit (irgend-)„einer“ wissenschaftlichen (Hochschul-)Bildung an, sondern auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung des jeweiligen Beschäftigten. Dies erfordert die Darlegung der klagenden Arbeitnehmerin, welche Fähigkeiten und Kenntnisse sie in einer abgeschlossenen (wissenschaftlichen) Hochschulbildung erworben hat ( - Rn. 19 f.). Eine lediglich schlagwortartige Beschreibung einzelner Lerninhalte, aus denen sich die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Einzelnen entnehmen lassen, genügt hierfür nicht (vgl.  - Rn. 41).

29bb) Die Erfüllung der Merkmale der zweiten Alternative der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O setzt voraus, dass die Angestellte über eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes verfügt wie eine Angestellte, welche die Anforderungen der ersten Alternative erfüllt. Ferner muss sie eine Tätigkeit ausüben, die diese Kenntnisse erfordert. Zwar ist es rechtlich möglich, aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Angestellten zu ziehen ( - zu II 2 a ee der Gründe), allerdings kann auch dann, wenn eine „sonstige Angestellte“ eindeutig eine Tätigkeit mit akademischem Zuschnitt ausübt, hieraus nicht zwingend geschlossen werden, dass sie über die einer Hochschulabsolventin gleichwertigen Fähigkeiten verfügt ( - zu II 2 b aa der Gründe). Ob eine (sonstige) Angestellte eine einer akademischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur dann feststellbar, wenn sie im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen sie ohne das Urteilsvermögen, wie es eine einschlägig ausgebildete Akademikerin aufweist, ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen kann. Das ist nur durch einen wertenden Vergleich möglich, bei dem in der Regel zunächst aufzuzeigen ist, welche konkrete akademische Ausbildung für die entsprechende Tätigkeit iSd. ersten Alternative der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O erforderlich ist. Sodann bedarf es der Darlegung, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten die „sonstige Angestellte“ iSd. zweiten Alternative der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O verfügt, obwohl sie die einschlägige Hochschulbildung nicht absolviert hat ( - Rn. 21).

30cc) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass das beklagte Land einen Abschluss in der Studienrichtung Kunst-, Kulturwissenschaften, Kunstgeschichte fordert. Es hat aber weder festgestellt, ob ein Abschluss in dieser Studienrichtung für die Erfüllung der ersten Alternative des Tätigkeitsmerkmals tatsächlich erforderlich ist, noch ob es sich dabei um einen Abschluss handeln muss, der an einer wissenschaftlichen Hochschule iSd. Protokollerklärung Nr. 1 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L, welche weitgehend der Protokollnotiz Nr. 1 des Teils I der Anlage 1a zum BAT-O entspricht, erlangt wird. In der Folge hat es auch nicht festgestellt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse eine hypothetische Vergleichsperson, die die Voraussetzungen der ersten Alternative erfüllt, im Rahmen der einschlägigen akademischen Ausbildung erlangt.

31dd) Dem Berufungsurteil ist zudem nicht zu entnehmen, über welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten die Klägerin trotz eines nicht einschlägigen Hochschulstudiums verfügt. Die Annahme, aufgrund der langjährigen Berufserfahrung und der „verwandten wissenschaftlichen Hochschulausbildung“ stünde „außer Frage“, dass die Klägerin über gleichwertige Fähigkeiten wie eine Person verfüge, die ein einschlägiges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, beruht nicht auf einer konkreten Gegenüberstellung der Kompetenzen der Klägerin einerseits und einer hypothetischen Vergleichsperson andererseits.

32ee) Weiterhin rechtfertigen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht die Annahme, etwaige Kenntnisse und Fähigkeiten seien nicht nur nützlich und erwünscht, sondern für die Tätigkeit der Klägerin erforderlich. Es hat lediglich einzelne Elemente aus der - ihrem Inhalt nach streitigen - BAK herausgegriffen und angenommen, hieraus ergebe sich der wissenschaftliche Zuschnitt der Tätigkeit. Konkrete Ausführungen zu den herangezogenen Begrifflichkeiten und dazu, für welche einzelnen Tätigkeiten welche Kenntnisse und Fähigkeiten, die einem einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulstudium gleichwertig sind, tatsächlich erforderlich sind, fehlen indes.

33III. Dies führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Klägerin ab dem eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L beanspruchen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

341. Im Rahmen der neuen Verhandlung wird das Landesarbeitsgericht, nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weitergehendem Vorbringen gegeben hat, die beschriebenen Feststellungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Darlegungslast zu treffen haben.

352. Sollte der auf die Entgeltgruppe 13 TV-L gerichtete Feststellungsantrag keinen Erfolg haben, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob einem hilfsweisen Feststellungsantrag hinsichtlich der Entgeltgruppe 12 TV-L stattzugeben ist. Der Feststellungsantrag ist - hilfsweise - auch auf eine Vergütung nach dieser Entgeltgruppe gerichtet.

36a) Das Begehren der Feststellung einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 TV-L ist allerdings nicht als „Minus“ in demjenigen einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TV-L enthalten. Eine Überleitung in die Entgeltgruppe 12 TV-L hatte zu erfolgen, wenn die Tätigkeit der Klägerin die Merkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a BAT-O erfüllt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 2 zum TVÜ-Länder). Die insoweit relevanten Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anlage 1a zum BAT-O lauten:

37Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a BAT-O unterscheiden sich von denen der Vergütungsgruppe IIa BAT-O. Es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. zu den Streitgegenständen im Eingruppierungsprozess  - Rn. 19; - 4 AZR 456/14 - Rn. 20).

38b) Die Auslegung des Antrags der Klägerin ergibt jedoch, dass dieser trotz seines Wortlauts auch auf eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA gerichtet ist.

39aa) Klageanträge sind der Auslegung zugänglich. Es gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln (§§ 133157 BGB). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht ( - Rn. 39 mwN).

40bb) Nach diesen Maßstäben ist die Klage trotz des Antragswortlauts hilfsweise auch auf die Feststellung einer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 12 TV-L gerichtet. Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht und näher erläutert, ihre Tätigkeit erfülle entgegen der Auffassung des beklagten Landes die Merkmale der Entgeltgruppe 12 TV-L. Im Rahmen der Berufungsbegründung wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, welches einen auf Entgeltgruppe 12 TV-L gerichteten Feststellungsantrag abgewiesen hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:200324.U.4AZR154.23.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-72441