§ 2 Abweichende Festsetzung für eigengenutzte Wohngrundstücke in Härtefällen
1Die Grundsteuer für eigengenutzte bebaute Grundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bewertungsgesetzes kann niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. 2Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Steuererhebung die persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde. 3§ 163 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12, 13 und 14 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
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SAAAJ-72431