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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 720/22

Gesetze: EStG § 2a; EStG § 2a; AO § 181 Abs. 5 S. 1; AO § 181 Abs. 5 S. 2

Bindungswirkungen für die Besteuerung nach § 2a EStG a.F. aus einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung

Leitsatz

1. Die Art, die Herkunft, der Umfang und die zeitliche Zuordnung der Verluste ist im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zu klären und abschließend zu entscheiden. Im nachfolgenden Verfahren zur Körperschaftsteuer kommt es dann darauf an, ob die Körperschaft die Möglichkeit des § 2a Abs. 3 EStG a.F. ergreift, d.h. ob sie einen Antrag auf Abzug der Verluste stellt oder andere Betriebsstätten in diesem Staat mit positiven Einkünften unterhält, die zu einer Saldierung führen würden.

2. Eine gesonderte Feststellung gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist hierauf im Feststellungsbescheid hinzuweisen.

3. Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Eine eigenständige Erklärung oder ein Formularvordruck hinsichtlich der gesonderten Feststellung nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. ist nicht vorgesehen, da sich die Feststellungen in der Regel aus anderen Feststellungs- oder Steuerbescheiden ergeben.

Fundstelle(n):
KAAAJ-72412

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