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BFH Urteil v. - V R 26/95 BStBl 1998 II S. 589

Gesetze: UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. bUStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. bUStG 1980 § 3 a Abs. 1UStG 1980 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 1

1. Unentgeltliche Verpflegung des Bordpersonals auf Personenschiffen ist grundsätzlich steuerbare Leistung zu unternehmensfremden Zwecken 2. Ort der Verpflegungsleistungen ist der Unternehmersitzort

Leitsatz

1. Die unentgeltliche Verpflegung des Bordpersonals auf Personenschiffen dient auch dann grundsätzlich dem privaten Bedarf des Personals und damit unternehmensfremden Zwecken, wenn der Unternehmer sie zur Gewährleistung des Betriebsablaufs auf den Schiffen als Gemeinschaftsverpflegung und zu bestimmten Essenszeiten bereitstellt.

2. Ort der Verpflegungsleistung ist gemäß § 3 a Abs. 1 UStG 1980 der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 589
MAAAA-96294

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