BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 20/23

Instanzenzug: Az: AnwZ (Brfg) 20/23 Beschlussvorgehend Az: AnwZ (Brfg) 20/23 Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm Az: 1 AGH 32/22 Urteil

Gründe

I.

1Der Kläger ist seit dem Jahr 2008 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom , dem Kläger zugestellt am , als unbegründet abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom Berufung gegen das Urteil eingelegt.

2Mit Verfügungen vom und vom hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die dem Kläger hierfür bis zum gesetzte Frist wurde - jeweils auf seinen Antrag - zweimal verlängert, zuletzt bis zum . Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom , eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag um 21.41 Uhr, hat der Kläger stattdessen ein weiteres Mal beantragt, die Stellungnahmefrist zu verlängern.

3Der Senat hat die Berufung mit dem Kläger am zugestelltem Beschluss vom als unzulässig verworfen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 7. und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der am abgelaufenen Frist begehrt. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom , dem Kläger zugestellt am , zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom beantragt der Kläger nochmals Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhebt die Anhörungsrüge.

II.

4Die Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

51. Soweit der Kläger vorbringt, er habe einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, vertritt er eine andere Rechtsauffassung als der Senat. Der bloße Umstand, dass das Gericht tatsächliche und rechtliche Darlegungen einer Partei anders wertet, als diese es für geboten hält, stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und kann daher mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 3 mwN).

6Der Kläger hat innerhalb der Monatsfrist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, sondern am Tag des Fristablaufs "Berufung" eingelegt. Wie im Beschluss vom ausführlich dargestellt, kam eine Auslegung als oder Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in Betracht.

72. Soweit der Kläger vorträgt, er habe "wenige Tage nach" dem Versterben seiner Mutter "Schriftsätze" beim Bundesgerichtshof eingereicht, die der Senat nicht berücksichtigt habe, findet dies keine Bestätigung in der Gerichtsakte. Im Zeitraum zwischen dem Eingang der Schriftsätze vom und vom sind keine weiteren Schriftsätze des Klägers zur Akte gelangt. Hiervon abgesehen genügt die Rüge des Klägers insoweit nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Denn der Kläger teilt nicht mit, welchen vermeintlich entscheidungserheblichen Vortrag der Senat insoweit übergangen haben soll.

83. Auch die Rüge des Klägers, er habe keine Hinweise erhalten, um seinen Vortrag nachbessern oder weitere Unterlagen einreichen zu können, greift nicht durch. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen (vgl. , juris Rn. 25; vgl. auch BVerfG, NJW 1999, 3326, 3328; Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 34 mwN).

9Soweit sich die Rüge des Klägers auf die Zurückweisung seines Antrags vom 7./ auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezieht, war ein rechtlicher Hinweis nicht veranlasst. Der Antrag war bereits nicht statthaft, ohne dass dies im Beschluss vom darauf gestützt worden wäre, dass nach dem noch Unterlagen nachzureichen gewesen wären. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, was er auf einen solchen Hinweis vorgetragen hätte, so dass auch insoweit ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß nicht dargetan ist.

10Auch im Übrigen hat es der Senat nicht versäumt, etwaig gebotene rechtliche Hinweise rechtzeitig zu erteilen. Insbesondere wurde der Kläger bereits mit Verfügungen vom und auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen.

III.

11Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom - aus den bereits im Beschluss vom dargestellten Gründen, auf die verwiesen wird, keinen Erfolg.

12Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 3 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:260624BANWZ.BRFG.20.23.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-72338