BGH Beschluss v. - 1 StR 164/24

Instanzenzug: Az: 3 KLs 430 Js 26264/22 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.965 Euro angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der Schuldspruch bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung:

3a) Bei Tat 35 der Urteilsgründe bezog sich die tateinheitlich ausgeurteilte Beihilfe des Angeklagten zum bewaffneten Handeltreiben allein auf Marihuana. Damit ist der Schuldspruch insoweit an das am in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz anzupassen (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO; § 34 Abs. 4 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Nr. 4 KCanG; vgl. Rn. 4 f.).

4b) Bei Tat 34 der Urteilsgründe hat neben dem Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu erfolgen. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschaffte sich der Angeklagte bei einem Lieferanten 0,5 Gramm Kokain zum Weiterverkauf und erwarb daneben auf Wunsch des Mitangeklagten O.    für dessen Eigenkonsum weitere 7 Gramm Kokain. Da der Angeklagte die Gesamtmenge mithin zu unterschiedlichen Verwendungszwecken erwarb, verbleibt es hier konkurrenzrechtlich bei einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Handeltreibens und Erwerbs (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 891 und Rn. 943 ff. mwN). Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt hinsichtlich des Erwerbs nicht Beihilfe, sondern eine täterschaftliche Begehung vor.

52. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannte hätte; denn die Berücksichtigung der für den Angeklagten günstigeren Strafdrohung aus § 34 Abs. 4 KCanG wirkt sich auf den gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgeblichen Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG nicht aus. Bei der Bestimmung der Strafhöhe hat das Landgericht vornehmlich auf „die erhebliche Menge der gefährlichen (‚harten‘) Droge Kokain“ (UA S. 46) abgestellt. Die Änderung des Schuldspruchs hat mithin weder Einfluss auf die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen noch auf die Gesamtstrafe.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:130624B1STR164.24.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-72326