BGH Beschluss v. - X ZR 7/22

Instanzenzug: Az: 6 U 100/17vorgehend LG Mannheim Az: 2 O 296/12

Gründe

1I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europäischen Patents 1 010 036 (Klagepatents) in Anspruch.

2Die frühere Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertrieb in Deutschland unter anderem elektronische Lesegeräte mit elektrophoretischen Anzeigen, sogenannte eBook-Reader.

3Das Landgericht hat die damaligen Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf verurteilt sowie deren Schadensersatzpflicht festgestellt.

4Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Beklagten entgegentreten.

5Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der früheren Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin hat das Verfahren bislang nicht aufgenommen.

6II. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist im Verhältnis zur Beklagten zu 1 gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

7Nach § 240 Satz 1 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des Verfahrens nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften unterbrochen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft.

8Zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen zählen ein Unterlassungsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch einschließlich des zu seiner Durchsetzung dienenden unselbständigen Auskunftsanspruchs (, GRUR 2010, 343 Rn. 17 - Oracle). Nichts anderes gilt für Vernichtungs- und Rückrufansprüche (vgl. für Vernichtungsansprüche: GRUR 2015, 672 Rn. 19 - Videospiel-Konsolen).

9III. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen.

101. Der Senat kann über die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, obwohl der Rechtsstreit im Verhältnis zur Beklagten zu 1 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.

11Die Beklagten sind einfache Streitgenossen.

12Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen kann bezüglich des anderen Streitgenossen, sofern das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltende Beschränkung des § 301 ZPO ein Teilurteil ergehen (, ZIP 2006, 1529 Rn. 5; Urteil vom - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 22 - Oracle).

13Entsprechend dazu ist eine gesonderte Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich (, Rn. 2).

142. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

15IV. Die Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten zu 2 beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160424BXZR7.22.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-72255