BGH Beschluss v. - 6 StR 304/24

Instanzenzug: LG Rostock Az: 12a KLs 189/23vorgehend Az: 6 StR 464/23 Beschlussvorgehend LG Rostock Az: 11 KLs 2/23 (1)

Gründe

1Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Auf die Revisionen der Angeklagten hob der Senat das Urteil mit Ausnahme der Fesstellungen zum objektiven Tatgeschehen auf. Im zweiten Rechtsgang hat die Strafkammer die Angeklagten unter Beschränkung der Verfolgung auf diese Vorwürfe (§ 154a Abs. 2 StPO) wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten K.     hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

21. Die Feststellungen sind lückenhaft.

3a) Der Senat hat nur die im ersten Rechtsgang vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Hingegen sind die Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur Tatmotivation und zum Vorstellungsbild der Angeklagten von der Aufhebung umfasst gewesen. Das neue Tatgericht hätte daher insoweit eigene Feststellungen treffen und diese in den Gründen seiner Entscheidung mitteilen müssen (vgl. ; Beschlüsse vom – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; vom – 4 StR 172/08; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 29).

4b) Daran fehlt es. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang zwar Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen, im Übrigen aber unter Hinweis auf die Bindungswirkung nach § 358 StPO nur die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zitiert. Auch den weiteren Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass das neu befasste Tatgericht eigene Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hat. Dies gilt umso mehr, als es hierzu keine Beweiswürdigung vorgenommen und auch nicht mitgeteilt hat, ob sich die Angeklagten über ihre Angaben zu den persönlichen Verhältnissen hinaus auch zur Sache eingelassen haben. Schließlich konnte auf Feststellungen zur subjektiven Tatseite auch nicht verzichtet werden, weil deren Vorliegen zwar nahliegend ist, sich aber nicht zwingend aus dem äußeren Tatgeschehen ergibt.

52. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, die sich nach § 357 Satz 1 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten G.        erstreckt, weil dieser von dem Rechtsfehler in gleicher Weise betroffen ist. Die bereits aufgrund des vorangegangenen Beschlusses des Senats bindend gewordenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben von der Aufhebung unberührt.

63. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich des Angeklagten K.     im Rahmen der Strafzumessung gegebenenfalls ein Härteausgleich für die vollständig vollstreckte Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom vorzunehmen sein wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090724B6STR304.24.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-72250