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AGG | Altersdiskriminierter GmbH-Geschäftsführer
Für Fremdgeschäftsführer ist der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eröffnet.
Der (frühere) Geschäftsführer einer Wohnungsbaugesellschaft, der im Juni 2024 66 Jahre alt geworden ist, verlangt erfolgreich wegen behaupteter Altersdiskriminierung die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses und eine Entschädigungszahlung. Dies folgt nach Ansicht des Gerichts zwar nicht aus § 6 Abs. 3 AGG, wonach – soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft – die Vorschriften des Abschnitts auch für selbständige und Organmitglieder, insbesondere auch Geschäftsführer gelten, da Entlassungsbedingungen von dieser Vorschrift gerade nicht umfasst sind. Der persönliche Anwendungsbereich sei aber dennoch eröffnet, ...