Der Hinweis nach § 181 Abs. 5 AO muß unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur für solche Folgesteuern von Bedeutung sind für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sind. Die genaue Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll, ist nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung)
Leitsatz
Der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 muß unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war. Die genaue Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume (Veranlagungszeiträume) den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll, ist nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom II R 125/91, BFHE 176, 444, BStBl II 1995, 302, 304).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 555 YAAAA-96277
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