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BFH Urteil v. - VII R 102/97 BStBl 1998 II S. 544

Gesetze: GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2FGO § 6 Abs. 1, Abs. 3FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1

Zur Zuständigkeit des Einzelrichters nach Übertragung der Rechtssache auf einen anderen Senat

Leitsatz

Hat der zuständige Senat des FG eine Rechtsstreitigkeit nach § 6 Abs. 1 FGO durch ordnungsgemäßen Beschluß auf den Einzelrichter übertragen, so bleibt bei einer durch Präsidiumsbeschluß festgelegten Übertragung der Rechtssache auf einen anderen Senat bei diesem als gesetzlicher Richter der Einzelrichter zuständig. Welcher Richter das ist, bestimmt sich nach dem senatsinternen Mitwirkungsplan.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 544
AAAAA-96272

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