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§§ 11, 12 BewG Bewertung des übrigen Vermögens für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
1 Anwendungsbereich
Dieser Erl. gilt für die Bewertung des Vermögens, das nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen ist (übriges Vermögen), für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsteuer ab. 1. 1. 1996.
2 Wertpapiere, Aktien und Anteile sowie Investmentzertifikate
2.1 Für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Besteuerungszeitpunkt an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr (vgl. BStBl II S. 626) einbezogen sind, gelten die nach § 11 Abs. 1 BewG maßgebenden Kurse vom Besteuerungszeitpunkt ( BStBl II S. 490).
2.2 Wertpapiere, für die ein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG nicht besteht, sind anzusetzen,
1. soweit sie Anteile an KapGes verbriefen, mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG und
2. soweit sie Forderungsrechte verbriefen, mit dem sich nach § 12 Abs. 1 BewG ergebenden Wert. Dabei sind vom Nennwert abweichende Kursnotierungen für vergleichbare oder ähnlich ausgestattete festverzinsliche Wertpapiere als besonderer Umstand i. S. des § 12 Abs. 1 BewG anzusehen, der auch hier einen vom Nennwert abweichenden Wertansatz rechtfertigt. Pfandbriefe mit persönlicher Sonderausstattung ohne Kurswert s...