1. Eine Feststellungsklage, mit der Mitwirkungspflichten geklärt werden sollen, ist gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht subsidiär, wenn der Kläger zwischenzeitlich seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und diese deshalb für einen aktuellen Bewilligungszeitraum nicht entscheidungserheblich ist, aber für nachfolgende Bewilligungszeiträume eine Klärung zu erwarten ist.
2. Gegen die Aufforderung zur Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I kann entgegen § 56a Satz 1 SGG ausnahmsweise ein selbständiger Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn sich der Kläger gegen eine mit der Möglichkeit der Versagung oder Entziehung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I bewehrte Mitwirkungsaufforderung in einem auf die Gewährleistung existenzsichernder Leistungen gerichteten Verwaltungsverfahren wendet und die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Verfahrenshandlung auch für zukünftige Zeiträume zu erwarten ist.
Fundstelle(n): TAAAJ-72101
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