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BFH Urteil v. - V R 60/97 BStBl 1998 II S. 530

Gesetze: AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2AO 1977 § 370StGB § 20

Die zehnjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gilt nicht, wenn hinsichtlich der Steuerhinterziehung ein Schuldausschließungsgrund vorliegt

Leitsatz

Die zehnjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ist nicht anwendbar, wenn hinsichtlich der Steuerhinterziehung ein Schuldausschließungsgrund vorliegt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 530
VAAAA-96265

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