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BFH Urteil v. - V R 17/93 BStBl 1998 II S. 523

Gesetze: UStG 1980 § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2UStG 1980 § 10 Abs. 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. bRichtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

Bei einer grenzüberschreitenden Personalbeförderung ist nach richtlinienkonformer Auslegung des § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG 1980 das Gesamtentgelt - zur Ermittlung des in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten steuerbaren Teils der Beförderung - nach dem Verhältnis der dort jeweils zurückgelegten Strecken aufzuteilen

Leitsatz

Bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung ist nach richtlinienkonformer Auslegung des § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG 1980 das Gesamtentgelt - zur Ermittlung des in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten steuerbaren Teils der Beförderung - nach dem Verhältnis der dort jeweils zurückgelegten Strecken aufzuteilen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 523
BAAAA-96263

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