BSG Urteil v. - B 12 R 2/22 R

(Gesetzliche Rentenversicherung - Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 8 SGB 6 - selbstständig tätiger Handwerker - Kommanditist und Betriebsleiter einer in die Handwerksrolle eingetragenen GmbH & Co KG - Erfüllen der Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle durch den Betriebsleiter)

Gesetze: § 2 S 1 Nr 8 SGB 6 vom , § 1 Abs 1 S 2 HwO vom , § 7 Abs 1 S 1 HwO vom , § 7 Abs 4 S 1 HwO vom , § 7 Abs 4 S 2 HwO vom , § 161 Abs 1 HGB

Instanzenzug: SG Dessau-Roßlau Az: S 6 R 177/17 Urteilvorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Az: L 3 R 47/21 Urteil

Tatbestand

1Die Beteiligten streiten um die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) als selbstständig tätiger Gewerbetreibender in einem Handwerksbetrieb.

2Der Kläger ist Meister im Tischlerhandwerk. Er ist Kommanditist der Bau- und Möbeltischlerei D GmbH & Co KG (im Folgenden: GmbH & Co KG) und zudem Gesellschafter-Geschäftsführer der D Verwaltungs-GmbH, der Komplementärin der GmbH & Co KG (im Folgenden: Komplementär-GmbH). Nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG leistet die Komplementär-GmbH keine Kapitaleinlage und der Kläger als Kommanditist einen festen Kapitalanteil von 5000 Euro. Je 100 Euro des Festkapitalkontos gewähren den Gesellschaftern eine Stimme. Die Komplementär-GmbH hat eine Stimme. Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit und in bestimmten Angelegenheiten mit 75 vH der Stimmen gefasst.

3Die GmbH & Co KG wurde am mit der für Personengesellschaften maßgebenden Schlüsselzahl in die Handwerksrolle eingetragen. Der Kläger ist für das eingetragene Handwerk "Tischler" als Betriebsleiter registriert. Er gab gegenüber der Beklagten an, seit dem selbstständig in der GmbH & Co KG erwerbstätig zu sein. Die Beklagte stellte daraufhin fest, der Kläger sei als Kommanditist der GmbH & Co KG seit versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI und habe ab dem den Regelbeitrag zu zahlen, bis einschließlich in Höhe von insgesamt 26 349,72 Euro (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ). Für diesen Zeitraum forderte sie außerdem Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 7774,50 Euro (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ). Für Dezember 2016 setzte die Beklagte Beiträge in Höhe von 471,24 Euro und weitere Säumniszuschläge in Höhe von 5 Euro (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ) sowie für Januar 2017 Beiträge in Höhe von 497,42 Euro und weitere Säumniszuschläge in Höhe von 5 Euro (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ) fest.

4Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Im Berufungsverfahren hat der Kläger das Teilanerkenntnis der Beklagten, Säumniszuschläge für die Zeit vom bis zum nicht mehr geltend zu machen (Schriftsatz vom ), angenommen. In Ausführung dessen hat die Beklagte den Bescheid vom zurückgenommen (Bescheid vom ). Das LSG hat die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Der Kläger erfülle als Kommanditist und Betriebsleiter der in die Handwerksrolle eingetragenen GmbH & Co KG die Voraussetzungen der Versicherungspflicht. Der Eintragung in die Handwerksrolle sei eine zwingende Differenzierung zwischen juristischer Person und GmbH & Co KG einerseits sowie sonstigen Personengesellschaften andererseits nach geltendem Recht nicht mehr zu entnehmen. Das Gesetz knüpfe nicht allein an die Eintragung in der Handwerksrolle an, sondern fingiere eine Eintragung bei einer typisierend angenommenen Schutzbedürftigkeit als Handwerker. Bei dem Kläger bestehe eine hinreichende Verknüpfung seiner alleinigen Kapitalbeteiligung an der GmbH & Co KG und Stimmenmehrheit gegenüber der ebenfalls von ihm beherrschten Komplementär-GmbH mit der Tätigkeit als Meister im Handwerk (Urteil vom ).

5Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI. Nicht er persönlich, sondern die GmbH & Co KG sei in die Handwerksrolle eingetragen. Sei eine GmbH einzig persönlich haftende Gesellschafterin, sei die KG als juristische Person einzutragen mit der Folge, dass Versicherungspflicht ausscheide. Die Eintragung in der Handwerksrolle sei fehlerhaft, sodass eine Tatbestandswirkung ausscheide. Es habe weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die Eintragung durch die Handwerkskammer bestanden.

6In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ein weiteres Teilanerkenntnis hinsichtlich der in den angegriffenen Bescheiden noch festgesetzten Säumniszuschläge abgegeben, das der Kläger angenommen hat.

7Der Kläger beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom und des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom sowie die Bescheide der Beklagten vom , , und in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom und der Teilanerkenntnisse vom sowie aufzuheben.

8Die Beklagte beantragt,die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Gründe

10Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind hinsichtlich der (noch) streitigen Versicherungspflicht und Beitragsfestsetzung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. In Bezug auf die festgesetzten Säumniszuschläge hat sich mit den angenommenen Teilanerkenntnissen vom und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs 2 SGG).

111. Die Handwerkskammer war nicht notwendig beizuladen. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte beizuladen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das setzt voraus, dass durch die begehrte Sachentscheidung oder durch deren Abweisung gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (stRspr; zB - SozR 4-1500 § 75 Nr 33 RdNr 7 mwN). Zwar beruft sich der Kläger darauf, die Handwerkskammer habe eine unrichtige Eintragung vorgenommen, indem sie die GmbH & Co KG als Personengesellschaft in der Handwerksrolle führe. Die Entscheidung über die Anfechtung der Feststellung von Versicherungspflicht und der Festsetzung von Beiträgen zur GRV durch die Beklagte greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Handwerkskammer ein. Auch eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG (in der Fassung <idF> des Bundesteilhabegesetzes vom , BGBl I 3234) kommt nicht in Betracht.

122. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Säumniszuschläge die Bescheide vom , , und in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom (nur) insoweit, als die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der GRV für die Zeit vom bis zum festgestellt und monatliche Beiträge zur GRV ab Januar 2012 bis Dezember 2012 auf 439,04 Euro, ab Januar 2013 bis Dezember 2013 auf 429,98 Euro, ab Januar 2014 bis Dezember 2014 auf 443,21 Euro, ab Januar 2015 bis Dezember 2015 auf 451,61 Euro, ab Januar 2016 bis Dezember 2016 auf 471,24 Euro sowie für Januar 2017 auf 497,42 Euro festgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG; - BSGE 118, 294 = SozR 4-2600 § 2 Nr 20, RdNr 12).

133. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitraum bis als selbstständiger Gewerbetreibender im Handwerk nach § 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI (idF des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom , BGBl I 3183) versicherungspflichtig. Danach sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 Handwerksordnung (HwO) sowie Betriebsfortführungen aufgrund von § 4 HwO außer Betracht bleiben. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Das ist beim Kläger der Fall. Er ist nicht aus anderen Gründen rentenversicherungspflichtig (dazu a) und erfüllt als Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft (dazu b) in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen (dazu c).

14a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine vorrangige Versicherungspflicht des Klägers nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI (idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom , BGBl I 926) aufgrund Beschäftigung in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH oder als Betriebsleiter der GmbH & Co KG eingetreten sein könnte (zum Rangverhältnis einer konkurrierenden Versicherungspflicht aufgrund mehrerer Versicherungspflichttatbestände vgl Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, Stand: , § 2 RdNr 207; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 1 RdNr 119).

15Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt sich, dass der Kläger die Mehrheit der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH hält. Wer aufgrund einer Sperrminorität oder als Mehrheitsgesellschafter kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführer-Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt (vgl - SozR 4-2400 § 7 Nr 66 RdNr 18; - BSGE 133, 245 = SozR 4-2400 § 7 Nr 61, RdNr 13). Erst recht ist in seiner dienstvertraglichen Stellung nicht persönlich abhängig, wem als Alleingesellschafter gesellschaftsrechtlich und innerhalb der Grenzen des Rechts eine unbeschränkte Gestaltungsmacht zukommt. Ein vom Willen eines Alleingesellschafters abweichender Wille der GmbH und eine Bindung hieran sind ausgeschlossen (vgl - BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 13).

16Auch als Betriebsleiter der GmbH & Co KG ist im Hinblick auf die jedenfalls im Ergebnis einheitliche Willensbildung in den verschiedenen Funktionskreisen der GmbH & Co KG eine Weisungsabhängigkeit oder auch nur eine funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem jedenfalls durch fremde Organisation vorgegebenen Arbeitsprozess von vornherein ausgeschlossen. Der Kläger ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und zugleich mindestens ihr Mehrheitsgesellschafter. Die Komplementär-GmbH ist zugleich zur Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co KG berechtigt. Daneben ist der Kläger auch alleiniger Kommanditist der GmbH & Co KG und aufgrund seines Kapitalanteils von 5000 Euro und des damit verbundenen Stimmverhältnisses von 50:1 als solcher zusätzlich zu seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in der Lage, die Geschicke der GmbH & Co KG auch über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinaus alleine zu lenken.

17b) Die GmbH & Co KG ist als Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hat die zuständige Handwerkskammer die GmbH & Co KG in der Handwerksrolle mit der Schlüsselzahl 741 erfasst, die für Personengesellschaften geführt wird. § 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI knüpft ausdrücklich an die Eintragung in der Handwerksrolle an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben die Eintragungen in die Handwerksrolle für die Versicherungsträger grundsätzlich Tatbestandswirkung, es sei denn, sie sind erkennbar nichtig (vgl - BSGE 86, 195 = SozR 3-2600 § 2 Nr 4, juris RdNr 22; 12/3 RK 29/75 - BSGE 44, 25 = SozR 5800 § 1 Nr 1, juris RdNr 16). Daran ändert das Vorbringen des Klägers nichts, dass nach der Rechtsprechung des - BVerwGE 95, 363, juris RdNr 37) die GmbH & Co KG richtigerweise als juristische Person in die Handwerksrolle einzutragen sei. Dies ist in der Rechtsprechung des Senats auch bereits geklärt. Als Konsequenz aus der Entscheidung des BVerwG ist lediglich die Art der Eintragung in jedem Einzelfall zu prüfen. Welche Gesellschaften im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 8 Halbsatz 2 SGB VI zu den in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaften zu rechnen sind, richtet sich - auch bei der GmbH & Co KG - nach der handwerksrechtlichen Zuordnung, für die die Handwerkskammer zuständig ist (vgl - BSGE 86, 195 = SozR 3-2600 § 2 Nr 4, juris RdNr 22; so auch Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 2 SGB VI RdNr 75; Minn in Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Beitragsrecht, 134. Lieferung, 10/2023, 2.11.9).

18Die Eintragung der GmbH & Co KG als Personengesellschaft ist handwerksrechtlich auch nicht offensichtlich rechtswidrig und damit nichtig. Nach § 1 Abs 1 Satz 2 HwO (idF des Dritten Gesetzes zur Änderung der HwO und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom , BGBl I 2934) sind Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Die GmbH & Co KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft, die nach § 161 Abs 1 HGB aufgrund der persönlichen Haftung des Komplementärs formalrechtlich eine Personengesellschaft ist, auch wenn ihr einziger Komplementär eine GmbH, also eine Kapitalgesellschaft ist (vgl - BSGE 86, 195 = SozR 3-2600 § 2 Nr 4, juris RdNr 14).

19Zudem ist die Entscheidung des nach der eine GmbH & Co KG analog § 7 Abs 4 Satz 1 HwO (idF der Bekanntmachung vom , BGBl 1966 I 1, aF) als juristische Person einzutragen ist, zur Rechtslage vor der sogenannten großen Handwerksnovelle durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom (BGBl I 2934) ergangen. Die Eintragungsfähigkeit einer GmbH & Co KG, in der die GmbH der einzige Komplementär ist, war bezogen auf § 7 Abs 4 HwO aF umstritten. Nach § 7 Abs 4 Satz 2 HwO aF war Voraussetzung für die Eintragung einer Personengesellschaft in die Handwerksrolle, dass für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter verantwortlich ist, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Teilweise wurde die Eintragungsfähigkeit der GmbH & Co KG mit der Begründung verneint, dass persönlich haftender Gesellschafter im Sinne dieser Vorschrift nur eine natürliche Person sein könne. Das BVerwG hat deswegen angesichts der für die GmbH & Co KG geltenden Haftungsbeschränkung die entsprechende Anwendbarkeit von § 7 Abs 4 Satz 1 HwO über die Eintragung juristischer Personen bejaht. Die GmbH & Co KG sei handwerksrechtlich wie eine juristische Person zu behandeln (zum Ganzen - BVerwGE 95, 363, juris RdNr 37). Seit der Reform des Handwerksrechts wird nach § 7 Abs 1 Satz 1 HwO (idF des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom , BGBl I 2934) als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Der selbstständige Betrieb eines Handwerks ist seitdem also - unabhängig von seiner Rechtsform - stets nur noch davon abhängig, dass der Betriebsleiter die erforderliche handwerksrechtliche Befähigung besitzt. Die handwerksrechtliche Befähigung eines persönlich haftenden Gesellschafters ist nach der seit geltenden Rechtslage auch bei Personengesellschaften nicht mehr Eintragungsvoraussetzung, sodass jedenfalls aus diesem Grund die Eintragungsfähigkeit einer GmbH & Co KG nicht mehr in Zweifel zu ziehen ist.

20c) Der Kläger ist Gesellschafter der GmbH & Co KG und führt den Betrieb zugleich als handwerksrechtlich befähigter Betriebsleiter. Damit erfüllt er in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle. Es spielt keine Rolle, dass der Kläger als Kommanditist der GmbH & Co KG nicht zur Mitarbeit verpflichtet ist (vgl zur bloßen Wahrnehmung einer gesellschaftsrechtlich eingeräumten Stellung - BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr 10, RdNr 14). Eine sozialversicherungsrechtlich relevante "Tätigkeit" liegt vor, weil der Kläger die selbstständige handwerkliche Erwerbstätigkeit als handwerksrechtlich befähigter Betriebsleiter der GmbH & Co KG tatsächlich ausübt (zur Tatbestandswirkung der Eintragung in die Handwerksrolle auch hinsichtlich der Handwerkereigenschaft der Person, deren Gesellschafterstellung die Eintragung der Personengesellschaft zur Folge hat vgl 12/3 RK 29/75 - BSGE 44, 25 = SozR 5800 § 1 Nr 1, juris RdNr 16). Der Kläger muss zudem nicht zugleich persönlich haftender Gesellschafter der GmbH & Co KG sein (vgl dazu sowie zum Folgenden bereits - BSGE 86, 195 = SozR 3-2600 § 2 Nr 4, juris RdNr 16 f). Zwar differenziert § 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI zwischen Kapital- und Personengesellschaften. Eine Personengesellschaft ist auf die persönliche Haftung und Mitarbeit der Gesellschafter ausgerichtet. Die Versicherungspflicht erfasst nur Gesellschafter von Personengesellschaften, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wenn sie tatsächlich im Handwerksbetrieb mitarbeiten. Der Betriebsleiter muss den Befähigungsnachweis besitzen und den Betrieb tatsächlich führen. Die Kapitalgesellschaft beruht dagegen auf einer Kapitalbeteiligung und ist nicht auf persönliche Mitarbeit zugeschnitten, sodass ihre Gesellschafter nicht versicherungspflichtig sind (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 2 SGB VI RdNr 74). Ist eine GmbH & Co KG - wie vorliegend - als Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, so unterliegt der Kommanditist der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständig tätiger Gewerbetreibender, wenn er im Handwerksbetrieb mitarbeitet und die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle in seiner Person erfüllt. Das ist beim Kläger der Fall. Ob Versicherungspflicht auch einträte, wenn die GmbH & Co KG durch die Handwerkskammer als juristische Person eingetragen worden wäre, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen.

214. Bezüglich der Höhe der Beitragsforderungen sind Einwände nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Der nach § 165 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI (idF des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 4621, und des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom , BGBl I 2474) für alle pflichtversicherten Selbstständigen geltende Regelbeitrag bemisst sich nach einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV idF der Bekanntmachung vom , BGBl I 3710). Ein niedrigeres Arbeitseinkommen (§ 165 Abs 1 Satz 3 ff SGB VI idF des Gesetzes zur Änderung des SGB IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom , BGBl I 1939, sowie des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes vom , BGBl I 2500) ist nach den Feststellungen des LSG nicht nachgewiesen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:230424UB12R222R0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 33
JAAAJ-72045