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BFH Urteil v. - V R 44/96 BStBl 1998 II S. 519

Gesetze: UStG 1991 § 18 Abs. 8UStDV §§ 51 ff.

Der Leistende als Steuerschuldner und der Leistungsempfänger als Haftungsschuldner nach § 55 UStDV sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 AO 1977. Die sog. Null-Regelung gem. § 52 Abs. 2 UStDV ist nicht anwendbar, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat. Der Leistungsempfänger darf die Anmeldung und Abführung der Steuer nicht mit der Begründung unterlassen, eine entsprechende ,,Null-Situation'' trete ein, wenn er zwar die Steuer einbehalte, aber den Vorsteuerabzug nicht geltend mache

Leitsatz

1. Im Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG 1991 i. V. m. §§ 51 ff. UStDV hat der Leistungsempfänger für bestimmte Umsätze die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers einzubehalten und abzuführen. Der Leistungsempfänger ist als Haftender gemäß § 55 UStDV Gesamtschuldner mit dem Leistenden für diese Steuer.

2. Die sog. Null-Regelung gemäß § 52 Abs. 2 UStDV ist nicht anwendbar, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat. Der Leistungsempfänger darf die Anmeldung und Abführung der Steuer nicht mit der Begründung unterlassen, eine entsprechende ,,Null-Situation'' trete ein, wenn er zwar die Steuer einbehalte, aber den Vorsteuerabzug nicht geltend mache.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 519
HAAAA-96261

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