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BPatG Urteil v. - 5 Ni 2/22 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents EP 2 433 414 (Streitpatent), das – unter Inanspruchnahme der Prioritäten der EP 09160930 vom 22. Mai 2009, der EP 09174329 vom 28. Oktober 2009 und der EP 09179966 vom 18. Dezember 2009 – am 25. Mai 2010 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 3. Juli 2019 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache verfasste Streitpatent trägt die Bezeichnung "Servers for device identification services", ins Deutsche übersetzt "Server für Vorrichtungsidentifizierungsdienste”. Es ist in Kraft und umfasst in der geltenden Fassung insgesamt 19 Patentansprüche mit dem Vorrichtungsanspruch 1 und auf diesen unmittelbar und mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 13, den Vorrichtungsanspruch 14, den nebengeordneten Verfahrensanspruch 15 und auf diesen unmittelbar und mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen 16 bis 18 sowie den nebengeordneten Anspruch 19 betreffend ein Computerprogrammprodukt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2023:260923U5Ni2.22EP.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-72017

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