Keine Steuerfreiheit für eine sog. Funktionsinvaliditätsversicherung
Leitsatz
1. Durch die gesetzliche Fiktion in § 164 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 AO wird erreicht, dass der Bescheid über die Aufhebung
des Vorbehalts der Nachprüfung wie ein Steuerbescheid zu behandeln ist.
2. Wenn ein Versicherungsunternehmen in einem „Multi-Risk-Tarif” bei bestimmten Einschränkungen von Gesundheit oder körperlicher
Leistungsfähigkeit ein Versicherungsprodukt mit jeweiligen Elementen von Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Pflegeversicherung
anbietet und somit Versicherungsschutz für die Folgen von Unfällen und bestimmten schweren Erkrankungen geboten wird, liegt
im Kern eine Unfallversicherung vor, die nicht unter die Steuerfreiheit des VersStG fällt.
3. Eine – von der VerSt kraft Gesetzes befreite – Krankenversicherung liegt nicht schon deshalb vor, weil eine Krankheit auch
durch einen Unfall ausgelöst werden kann, denn trotz einer vertraglichen Einbeziehung von Heilbehandlungen als Folge eines
Unfalls steht die Absicherung eines Unfalls dann nicht im Vordergrund, sondern ist nur mittelbare Folge einer umfassenden
Absicherung des Risikos Krankheit.
4. Wenn es jedoch nicht um Versicherungsschutz wegen der Behandlung von jeglichen Krankheiten geht, sondern um die Absicherung
gegen Beeinträchtigungen wichtiger Körperfunktionen bzw. Grundfähigkeiten (z.B. Sehfähigkeit, Sprachfähigkeit, Gehfähigkeit)
und diese Beeinträchtigungen bestimmten Invaliditätsgraden zugeordnet werden (sog. Gliedertaxe), spricht dies ebenfalls indiziell
für eine Unfallversicherung.
Fundstelle(n): UVR 2024 S. 302 Nr. 10 CAAAJ-71969
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