Klageunzulässigkeit wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift
des Klägers; Umfang der Ermittlungspflicht des Finanzgericht
Leitsatz
Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich die Bezeichnung
des Klägers unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnsitzes); dies gilt auch dann, wenn der Kläger
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Der Kläger hat trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung
keine ladungsfähige Anschrift benannt. Auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift kann zwar verzichtet werden, wenn durch
die Angabe schützenswerte Interessen des Klägers gefährdet würden. Dann aber müssen dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe
unterbreitet und glaubhaft gemacht werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift
des Klägers verzichtet werden kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): SAAAJ-71968
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