Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende
Funktionsverlagerung
Leitsatz
Eine Funktionsverlagerung liegt nicht vor, wenn weder Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile oder Geschäftschancen übertragen
werden noch eine kausale Verknüpfung zwischen der Übertragung von Vorteilen im weitesten Sinne und der Übertragung der Befähigung,
eine Funktion auszuüben, besteht.
Im vorzeitigen Verzicht auf die Nutzung eines Lizenzvertrags aus eigenem Recht liegt keine verhinderte Vermögensmehrung, wenn
dieser Verzicht durch eine der Höhe nach angemessene Entschädigung ausgeglichen wird.
Fundstelle(n): IStR 2024 S. 660 Nr. 16 IStR 2024 S. 666 Nr. 16 IAAAJ-71967
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