Ein Steuerbescheid, mit dem ein früherer Bilanzierungsfehler korrigiert wurde, kann nicht allein deshalb nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden, um mit dieser Änderung die Möglichkeit zu schaffen, die Vorjahresbilanz zu ändern
Leitsatz
1. Eine Rückwärtsberichtigung fehlerhafter Bilanzansätze ist nur möglich, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz sich steuerlich noch nicht ausgewirkt hat oder wenn die auf ihm beruhenden Veranlagungen nach allgemeinen Grundsätzen berichtigt oder geändert werden können.
2. § 174 Abs. 4 AO 1977 läßt die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides, in dem ein früherer Bilanzierungsfehler korrigiert wurde, nicht allein mit der Begründung zu, daß mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit geschaffen wird, die Vorjahresbilanz zu ändern.
3. Die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes in der ersten noch offenen Bilanz setzt voraus, daß noch ein Bilanzierungsfehler vorliegt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 503 SAAAA-96253
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