BGH Beschluss v. - XI ZR 345/22

Instanzenzug: Az: 21 U 1037/20vorgehend Az: 2 O 315/18

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Stellung der Beklagten als "Hintermann" (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN) aufgrund einer Würdigung der ihm vorliegenden Umstände und Erklärungen verneint. Dabei hat es auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Gesichtspunkte berücksichtigt und ihnen lediglich nicht die von dem Kläger gewünschte Bedeutung beigemessen. Dies begründet keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. , juris Rn. 23). Dass ein anderer Senat desselben Gerichts vor der vorliegenden Entscheidung in einem Urteil die Stellung der Beklagten als "Hintermann" bejaht hat, begründet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung willkürlich wäre.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 438.765 €.
Ellenberger     
      
Matthias     
      
Schild von Spannenberg
      
Sturm     
      
Ettl     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090724BXIZR345.22.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-71943