Instanzenzug: Az: 12 U 63/20 Urteilvorgehend LG Itzehoe Az: 7 O 1/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 90.000 €
PampKartzke Graßnack
SacherBorris
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:221123BVIIZR35.23.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-71934