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BFH Urteil v. - VII R 116/97 BStBl 1998 II S. 487

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2KraftStG § 8KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Sog. Kombinationskraftwagen mit mehr als 2,8 t sind unabhängig von Typ und Erscheinungsbild stets nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Anhebung des zulässigen Gesamtgewichts

Leitsatz

1. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeuges unabhängig davon keine Personenkraftwagen, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an (werkseitig) ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte oder ob dieses später aufgrund technischer Änderungen an dem Fahrzeug oder einer Überprüfung des ursprünglich angegebenen Gesamtgewichts als zulässiges Gesamtgewicht festgelegt worden ist.

2. Das nach der Konstruktion des Fahrzeuges und nach dem Urteil des Herstellers technisch zulässige Gesamtgewicht als solches ist steuerrechtlich ohne Belang, solange es nicht von der Zulassungsstelle festgestellt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 487
DAAAA-96245

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