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NWB Nr. 31 vom

Die Jastrowsche Klausel und das Berliner Testament

Ursula Zehentmeier

Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten beim ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein. Beim zweiten Erbfall werden die Abkömmlinge zu Schlusserben bestimmt. Durch diese in der Praxis häufige Testamentsgestaltung sind die Kinder beim ersten Erbfall de facto enterbt und haben daher Pflichtteilsansprüche. Um deren Geltendmachung zu verhindern, enthalten viele Testamente sog. Pflichtteilsstrafklauseln. Eine spezielle Pflichtteilsstrafklausel ist die sog. Jastrowsche Klausel, deren erbschaftsteuerliche Folgen der BFH in seinem aktuellen Urteil v.  - II R 34/20 ( NWB OAAAJ-60310) festgestellt hat.

Zivilrechtliche Grundlagen

[i]Inhalt der Jastrowschen KlauselIm Rahmen der Jastrowschen Klausel wird geregelt, dass ein Kind, welches nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, beim zweiten Erbfall enterbt ist. Zusätzlich werden Vermächtnisse zugunsten der Kinder angeordnet, die den Pflichtteil nicht verlangen, und zwar in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils nach dem Erstversterbenden. Diese Vermächtnisse werden erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten fällig (betagte Vermächtnisse) und schonen so die Liquidität des über...