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Verfahrensrecht | Haftung eines vorläufigen Sachwalters als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO (BFH)
Ein vorläufiger Sachwalter ist zumindest dann als
Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO anzusehen, wenn er nach Übernahme
der Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO auf seinen Namen ein Anderkonto bei
einer Bank eröffnet und sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen des
Schuldners über dieses Konto abwickelt (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner). Nach § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt ...